Rz. 41

Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er von den Pauschalierungen nach § 40 Abs. 1 und 2 EStG sowie nach § 40a EStG und § 40b EStG Gebrauch macht und den jeweiligen Arbeitslohn der pauschalen LSt unterwirft.[1] In den Fällen des § 40 Abs. 1 EStG steht dem Arbeitgeber das Wahlrecht nur dann zu, wenn die Pauschalierung auf Antrag des Arbeitgebers vom FA zugelassen worden ist (Rz. 42ff.). Für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist demgegenüber ein solcher Antrag oder eine Genehmigung durch das FA nicht erforderlich.[2]

Die Rechtsfolgen der Pauschalierung nach § 40 Abs. 3 EStG (Rz. 55ff.) treten nur dann ein, wenn der Arbeitgeber das Wahlrecht zur Pauschalierung tatsächlich ausgeübt hat, indem er den pauschalierungsfähigen Arbeitslohn durch Einreichung einer LSt-Anmeldung oder Zustimmung zu einem Pauschalierungsbescheid des FA der pauschalen LSt unterworfen hat

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