Rz. 60

Wird während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014[1] genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist die Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 7 S. 1 EStG rückgängig zu machen. Hierbei geht es um Verstöße gegen Vorschriften, die die gemeinschaftsrechtliche Fischereipolitik betreffen. Ein solcher Verstoß gilt nach § 32c Abs. 7 S. 2 EStG als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO. Der Stpfl. hat nach § 32c Abs. 7 S. 3 EStG diesen Verstoß unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach dessen Feststellung dem zuständigen FA anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nach § 32c Abs. 7 S. 4 EStG nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Ablauf des Kj., in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Die Änderungspflicht betrifft die Vz 2016, 2019 und 2022. § 32c Abs. 7 EStG geht der Regelung in § 32c Abs. 6 EStG vor.[2] Fehlt ein Beschluss der zuständigen Behörde i. S. d. § 32c Abs. 7 EStG und stellt das FA aus anderen Gründen fest, dass die Voraussetzungen des § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG nicht vorlagen, sind Änderungen nach den allgemeinen Änderungs- und Verjährungsvorschriften vorzunehmen.[3]

[1] Art. 10 der VO (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.5.2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der VO (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU 2014 Nr. L 149, 1.
[2] Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2022, § 32c EStG Rz. 75.

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