Rz. 3

Begünstigt sind im Inland belegene Wohnungen, die im Eigentum des Stpfl. stehen (Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen) und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück ist nicht nach § 10e EStG begünstigt.[1]

 

Rz. 4

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze.[2] Das Eigentum an dieser Wohnung kann in der Form des bürgerlich-rechtlichen Eigentums (auch Miteigentum) oder des wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO[3] bestehen.

 

Rz. 5

Trotz der mit § 10e verfolgten Zielsetzung, Wohnungseigentum mit Breitenwirkung zu fördern, können auch Ausstattungen gehobener Art, wie z. B. Sauna, Schwimmbecken, Kegelbahn, Bar oder Raumteiler, in die Förderung mit einbezogen werden.[4]

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