Rz. 54

Bei Treuhandverhältnissen ist für die ertragsteuerliche Beurteilung der Umwandlung – im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung[1]- nicht maßgebend der der Umwandlung zivilrechtlich zugrunde liegende Rechtsakt. Abzustellen für steuerliche Zwecke ist vielmehr auf die vorrangige Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO.[2] Danach sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. § 3 UmwStG ist somit im Rahmen von Treuhandverhältnissen anwendbar, wenn es sich bei dem Treugeber um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG handelt.[3] Wird z. B. eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen und sind an der Kapitalgesellschaft die natürlichen Personen A und B beteiligt, wobei A die Anteile für den B treuhänderisch hält, liegt eine Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person vor mit der Folge der Anwendbarkeit von §§ 3ff. UmwStG.

Rz. 55 einstweilen frei

[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 170ff.; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 61ff.; Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann, GmbHR 1998, 397.
[3] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 172.

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