Rz. 58

In den Fällen, in denen Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person oder Körperschaft ist, ist unstreitig der Ausgangsrechtsträger zugleich auch Einbringender und werden zweifelsfrei dem Einbringenden die neuen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt.

 

Rz. 59

In den Fällen, in denen Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, sind nach der hier vertretenen Auffassung sowohl im Fall der Ausgliederung als auch in den Fällen der Verschmelzung und Spaltung immer (auch) die Gesellschafter (mittelbar über die Personengesellschaft) als Einbringende anzusehen. In beiden Fällen erhalten die Einbringenden (entweder unmittelbar oder mittelbar über die Personengesellschaft) neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, sodass auch in diesen Fällen der sachliche Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG insoweit eröffnet ist (Rz. 23f).

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