Rz. 124

Nach § 15 Abs. 1 S. 3 UmwStG stellen auch Mitunternehmeranteile und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Teilbetriebe dar (sog. "fiktiver Teilbetrieb"). Dies gilt sowohl für die übergehenden Teilbetriebe als auch für den verbleibenden Teilbetrieb bei der Abspaltung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss der Mitunternehmeranteil bzw. die 100 %ige Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorgelegen haben.[1] Bei der Teilbetriebseigenschaft des Mitunternehmeranteils bzw. der 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion.[2] Die Fusionsrichtlinie enthält keine entsprechende Regelung; daher war der nationale Gesetzgeber frei, diese Wirtschaftsgüter fiktiv als Teilbetrieb einzuordnen. Entsprechend wird teilweise vertreten, dass die Finanzverwaltung auch noch das nationale Teilbetriebsverständnis auf die fiktiven Teilbetriebe anwendet.[3] Das ergibt sich m. E. aber nur teilweise aus dem Umwandlungssteuererlass.[4].

[2] Von der Regelungstechnik anders als z. B. § 20 Abs. 1 UmwStG (für Mitunternehmeranteile), der diese Fiktion nicht enthält.
[3] So Neumann, GmbHR 2012, 141, 146.
[4] Vgl. Rz. 126, Rz. 136.

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