Rz. 66

Sind die Einkünfte der Körperschaft nach den einkommensteuerlichen Vorschriften steuerbar, können sie nach den einkommensteuerlichen Vorschriften steuerfrei sein. Sie sind dann, ebenso wie die nicht steuerbaren Einkünfte, aus der Einkommensermittlung auszuscheiden. Grundsätzlich sind alle Einkünfte der Körperschaft, die unter die 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen, auch steuerpflichtig. Sollen sie steuerfrei sein, müssen besondere Vorschriften dies bestimmen. Diese sachlichen Steuerbefreiungen ergeben sich aus den §§ 3ff. EStG. Diese Vorschriften sind auch auf KSt-Subjekte anwendbar, soweit sich steuerfreie Einkünfte der in § 3 EStG genannten Art bei Körperschaften dem Grunde nach überhaupt ergeben können. Das KStG selbst enthält im Befreiungskatalog des § 5 KStG keine sachlichen Steuerbefreiungen, sondern nur persönliche oder sachlich eingeschränkt persönliche Steuerbefreiungen.[1] Sachlich steuerfreie Einkünfte können sich aber aus § 8b KStG und bei Eingreifen eines DBA aus der Anwendung der Freistellungsmethode ergeben.

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