Rz. 4

Eine persönliche Steuerbefreiung liegt vor, wenn ein Steuerrechtssubjekt i. S. d. § 1 KStG von der KSt befreit ist, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Quellen die Vermögensmehrungen fließen. Befreit sind danach auch untypische und mit nicht steuerbefreiten KSt-Subjekten in Konkurrenz tretende Tätigkeiten der steuerbefreiten Körperschaft.[1] Soll insoweit Steuerpflicht eintreten, muss dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein.

 

Rz. 5

Persönliche Steuerbefreiungen können insoweit eingeschränkt werden, als trotz bestehender persönlicher Steuerbefreiung einzelne Bereiche oder Tätigkeiten der Steuer unterworfen werden. Damit wird die umfassende Steuerbefreiung durch eine nach sachlichen Kriterien umschriebene Gegenausnahme eingeschränkt und führt zu einer partiellen Steuerpflicht. Es liegt dann eine persönliche Steuerbefreiung mit einer sachlich begrenzten Steuerpflicht vor, nicht nur eine sachliche Steuerbefreiung. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Ergebnis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von der Steuerbefreiung ausgenommen ist.[2] Maßgebend für die Annahme einer persönlichen Steuerbefreiung mit sachlich begrenzter Steuerpflicht ist der Wortlaut des § 13 KStG, der bei Beginn und Ende einer Steuerbefreiung auch in den Fällen der partiellen Steuerpflicht von einer die ganze Körperschaft umfassenden Steuerbefreiung ausgeht; andernfalls hätte die Regelung des § 13 KStG auf den Bereich der noch bestehenden (dann sachlichen) Steuerbefreiung begrenzt werden müssen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfassen persönliche Steuerbefreiungen sowohl inl. als auch ausl. Einkünfte.

 

Rz. 6

Die Steuerbefreiungen lassen sich folgendermaßen einteilen:[3]

  • Steuerbefreiungen für bestimmte, namentlich genannte Körperschaften: § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 15, 24 KStG. Diese Steuerbefreiungen erfassen regelmäßig die gesamte Tätigkeit der Körperschaft, ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Ausnahmen finden sich in § 5 Abs. 1 Nr. 15, 24 KStG, worin die Steuerbefreiung für die namentlich genannten Körperschaften auf einen bestimmten Bereich beschränkt wird.
  • Allgemein formulierte Steuerbefreiungen, bei denen die Steuerbefreiung jedoch von bestimmten sachlichen Tätigkeitsmerkmalen abhängt: § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 8, 9, 10, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 KStG.
  • Allgemein formulierte Steuerbefreiungen, wobei für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Steuerpflicht besteht: § 5 Abs. 1 Nr. 5, 7, 9, 16, 19, 22 KStG. Es bestehen z. T. Überschneidungen mit der zweiten Fallgruppe.
[3] Alber, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Einf. § 5 KStG Rz. 4; Schäfer, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 5 KStG Rz. 15.

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