Rz. 15

Das Gesetz eröffnet den Kassen in § 6 Abs. 2 KStG die Möglichkeit, die partielle Steuerpflicht rückwirkend wieder zu beseitigen. Für das überdotierte Vermögen gilt der Grundsatz der Vermögensbindung nicht, sodass es auf den Träger übertragen werden kann, ohne die Steuerbefreiung der Kasse als Ganzes zu gefährden.[1] Wird jedoch mehr als das überdotierte Vermögen auf den Träger zurückübertragen, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung vor. Dann entfällt die Steuerbefreiung der Kasse.

 

Rz. 16

Nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem die Überdotierung und damit die Steuerpflicht festgestellt worden ist, hat die Kasse 18 Monate Zeit, das überdotierte Vermögen abzubauen. Die Frist von 18 Monaten ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.[2] Verwendet werden darf das überdotierte Vermögen zur

  • Leistungserhöhung,
  • Auszahlung an das Trägerunternehmen,
  • Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens,
  • gleichmäßigen Herabsetzung zukünftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens,
  • Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger.

Auf diese Weise wird das überdotierte Vermögen den begünstigten Zwecken der Kasse zugeführt oder mittelbar in die Besteuerung einbezogen, indem es bei Übertragung auf das Trägerunternehmen dort eine steuerpflichtige Einnahme auslöst oder bei Verminderung der Leistungen des Trägerunternehmens die dort steuerlich abzugsfähigen Ausgaben senkt.

 

Rz. 17

Die partielle Steuerpflicht entfällt nur, wenn das Vermögen entsprechend Rz. 16 mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verwendet wird. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Unterliegt die Kasse nicht der Vorabkontrolle der Aufsichtsbehörde, ist deren Zustimmung nicht erforderlich.[3] Wird nur ein Teil des überdotierten Vermögens auf diese Weise verwendet, ändert sich das für die Ermittlung der partiellen Steuerpflicht maßgebende Verhältnis des überdotierten Vermögens zum Gesamtvermögen entsprechend.[4]

 

Rz. 18

Fällt die partielle Steuerpflicht auf diese Weise fort, nachdem die Veranlagung bestandskräftig geworden ist, ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

[1] Hierzu § 5 KStG Rz. 94.
[2] Obermann/Marx, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 6 KStG Rz. 38.
[3] Obermann/Marx, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 6 KStG Rz. 35.
[4] Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 6 KStG Rz. 14.

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