Rz. 36

Das "Gegenstück" zur Kapitalerhöhung ist die Kapitalherabsetzung. Wie auch die Kapitalerhöhung sowohl aus Gesellschaftsmitteln als auch aus Einlagen der Gesellschafter gespeist werden kann, ist bei einer Kapitalherabsetzung danach zu unterscheiden, ob der Herabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird oder ob der Betrag der Kapital- bzw. den Gewinnrücklagen gutgeschrieben wird. Ertragsteuerlich kommt es für die zu ziehenden Rechtsfolgen beider Alternativen darauf an, ob ein Sonderausweis vorhanden ist oder nicht. Auf Ebene der Körperschaft bleibt die Rückzahlung des Nennkapitals oder die Einstellung in die Rücklagen ohne weitere ertragsteuerliche Folgen. Eine Einstellung in Rücklagen wäre eine reine Umgliederung von Beträgen, wobei einer feineren Untergliederung des Eigenkapitals in die Bestandteile Nennkapital etc. lediglich deklaratorische Zwecke im Rahmen der E-Bilanz zukommen. Die Rückzahlung des Nennkapitals wäre eine entsprechende Kapitalmaßnahme, die ebenfalls keine Besteuerungsfolgen auf Ebene der auszahlenden Körperschaft haben darf. In beiden Fällen liegt eine rein im Gesellschaftsrecht begründete Maßnahme vor, die insoweit keinen steuerbaren Zuwachs an Einkommen der Körperschaft verursacht. Jedoch ist mit der Kapitalherabsetzung verfahrenstechnisch die Rechtsfolge verbunden, dass ein ggf. bestehender Sonderausweis entsprechend zu mindern und ein ggf. den Sonderausweis übersteigender Betrag dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist.

 

Rz. 37

Hiervon abweichend ist die Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners geregelt. Bei einer Kapitalherabsetzung ohne Auskehrung des Herabsetzungsbetrages liegt grundsätzlich eine Vermögensumschichtung vor, die keinerlei Besteuerung auslöst. Grund hierfür ist, dass der Anteilseigner keine Bezüge erhält. Lediglich in dem Sonderfall, dass die Kapitalherabsetzung mit einer Einziehung der Anteile verbunden ist, kommt es zu einem Veräußerungsvorgang der Anteile auf Ebene der Gesellschafter. Bei einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Rückzahlung des herabgesetzten Betrags kann hingegen sowohl eine Umschichtung auf Vermögensebene (Rückgewähr von Einlagen), als auch bei Verwendung des Sonderausweises ein Ertrag i. S. einer Fruchtziehung aus der Beteiligung (Auszahlung von Gewinnrücklagen) vorliegen. Erträge sind unter den allgemeinen Regelungen steuerpflichtig.

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