Rz. 109

Nach § 27 Abs. 2 KStG hat das für die jeweilige Körperschaft zuständige FA ein förmliches Feststellungsverfahren für das steuerliche Einlagekonto durchzuführen. Die Regelung ist rein formeller Natur und hat keine materiellen Auswirkungen.[1] Dies bedeutet, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos auch ohne einen Feststellungsbescheid materiell-rechtlich existiert. Ein fehlerhafter Bescheid kann jedoch dazu führen, dass nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen im steuerlichen Einlagekonto nicht erfasst werden und zumindest temporär nicht verwendet werden können. Ein Bescheid ist m. E. auch dann zu erlassen, wenn der Bestand des steuerlichen Einlagekontos 0 beträgt.[2] In diesem Fall ist der Betrag 0 festzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um einen negativen Feststellungsbescheid (der besagt, dass eine Feststellung nicht durchzuführen ist), sondern um einen positiven Feststellungsbescheid, der den Wert 0 ausweist.

 

Rz. 109a

Dem Bescheid kommt materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner zu.[3] Dies bedeutet, dass die ertragsteuerliche Qualifikation von Zahlungen auf der Ebene des Anteilseigners von dem Bescheid nach Abs. 2 abhängt. Folgerichtig stellt der Erlass eines neuen Bescheids ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar, das zu einer entsprechenden Änderung des Bescheids auf der Ebene des Anteilseigners führt.[4]

 

Rz. 110

Die Feststellung erfolgt auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Bei einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr erfolgt die Feststellung auf den 31.12, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf den Schluss des abweichenden Wirtschaftsjahrs. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr können 2 Feststellungsbescheide im selben Kj. ergehen.

 

Rz. 111

Der Feststellungsbescheid für das aktuelle Wirtschaftsjahr setzt auf der gesonderten Feststellung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auf. Insoweit besteht ein Feststellungszusammenhang gem. § 27 Abs. 2 S. 2 KStG. Daher ist der Bescheid für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zugleich Grundlagenbescheid für den Nachfolgebescheid.[5] Der festgestellte Bestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs wird dann um die Zu- und Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahrs fortentwickelt und der sich nach Berücksichtigung von Zu- und Abgängen ergebende Betrag gesondert festgestellt.

Rz. 112 – 113 einstweilen frei

[1] BFH v. 19.5.2010, I R 51/09, BStBl II 2014, 937, BFH/NV 2010, 1886; Antweiler, in Ernst & Young, KStG, § 27 KStG Rz. 6.
[2] Gl. A. Antweiler, in Bott/Walter, KStG, § 27 KStG Rz. 186; einschränkend Dötsch/Werner/Krämer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz. 110 wonach eine Pflicht zur Ausstellung einer Nullbescheinigung nur bestehen soll, wenn der Bestand im vorangegangenen Wirtschaftsjahr positiv war.
[5] Antweiler, in Bott/Walter, KStG, § 27 KStG Rz. 189 spricht in diesem Zusammenhang von einer "Bindungskette".

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