Rz. 947

Umwandlungen nach dem UmwG führen zur Gesamtrechtsnachfolge, Spaltungen zur Teilrechtsnachfolge. Dabei geht das von der Umwandlung betroffene Vermögen ganz oder – bei der Abspaltung – teilweise auf den oder die übernehmenden Rechtsträger über. Handelsrechtlich betrifft dies bei einer Umwandlung des Organträgers die Beteiligung an der Organgesellschaft und den Ergebnisabführungsvertrag. Daraus resultiert die Frage, ob damit auch der Übergang des steuerlichen Organschaftsverhältnisses verbunden ist, oder ob das Organschaftsverhältnis neu begründet werden muss. Gleiche Fragen treten auf, wenn die Organbeteiligung in einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer Einbringung nach § 20 UmwStG eingebracht wird. Bedeutsam ist diese Frage insbesondere dann, wenn die Umwandlung während der Mindestlaufzeit des Organschaftsverhältnisses und/oder unterjährig erfolgt. Für die Beantwortung dieser Frage sind vor allem 2 steuerrechtliche Regelungsbereiche bedeutsam, nämlich die Rückwirkung der Umwandlung nach § 2 UmwStG[1] und der Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers.[2]

Ähnliche Rechtsfragen stellen sich bei einer Umwandlung der Organgesellschaft.

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