Rz. 126

Hinzuzurechnen sind nur Renten und dauernde Lasten. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt nicht voraus, dass die Renten bzw. dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.[1] Die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Renten bzw. Zahlungen aufgrund einer dauernden Last beim Empfänger der GewSt unterliegen. Maßgebend für die Einordnung als Rente oder dauernde Last sind die Regelungen des EStG.[2] Auf die Bezeichnung in der vertraglichen Vereinbarung als Rente oder dauernde Last kommt es nicht an.

 

Rz. 127

Renten sind gleichmäßige Leistungen, die in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und auf einem einheitlichen Rentenstammrecht beruhen. Sie sind für eine längere Zeit – i. d. R. mindestens 10 Jahre – oder auf Lebenszeit eines anderen regelmäßig wiederkehrend zu erbringen.[3] Unschädlich für eine Lebenszeitrente ist deren Verknüpfung mit einer Wertsicherungsklausel. Bei den Rentenzahlungen muss es sich um betriebliche Rentenzahlungen handeln, da private Rentenzahlungen den gewerblichen Gewinn und damit die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. d. § 7 S. 1 GewStG nicht mindern. Entscheidend ist insoweit ausschließlich die Behandlung beim Rentenverpflichteten. Hat eine Rente den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert, obwohl sie, weil es sich z. B. um eine private Versorgungsrente handelt, nicht hätte gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen, kann eine Korrektur nicht durch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG erfolgen, sondern nur durch eine Berichtigung des Gewinns.

 

Rz. 128

Entsprechendes gilt für dauernde Lasten. Auch für sie muss eine betriebliche Veranlassung bestehen. Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert nicht gleichmäßige Aufwendungen, die in Geld oder Sachwerten für längere Zeit – i. d. R. mindestens 10 Jahre – oder auf Lebenszeit einem anderen gegenüber zu erbringen sind. Zu den dauernden Lasten gehören insbesondere umsatz- und gewinnabhängige Leistungen und Leistungen, bei denen die Leistungspflicht an die Bedürftigkeit des Berechtigten geknüpft ist. Gleiches gilt für Altenteilslasten, Deich- und Siellasten oder Leibgedinge.

 

Rz. 129

§ 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG betrifft in erster Linie betriebliche Veräußerungs- und Versorgungsrenten. Betriebliche Veräußerungsrenten werden als Entgelt für die Übertragung des Betriebs geleistet. Bei betrieblichen Versorgungsrenten steht die Versorgung des Berechtigten im Vordergrund. Die geleisteten Zahlungen stellen eine Entlohnung für früher im Betrieb erbrachte Dienste dar. Fallen sie allerdings unter § 15 Abs. 1 S. 2 EStG, unterbleibt eine Hinzurechnung. Betroffen hiervon sind Vergütungen an den ehemaligen Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 130

Nicht in den Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG fallen private Versorgungsrenten anlässlich z. B. der Übertragung von Betriebsvermögen von Eltern auf Kinder. Insoweit gilt § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Das bei derartigen Übertragungen vermutete Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist allerdings widerlegt, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind.[4]

 

Rz. 131

Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG fallen Unterhaltsleistungen. Sie sind bei der Ermittlung des Gewinns nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar.

 

Rz. 132

Keine dauernde Last bzw. Rente begründet die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen.[5] Erbbauzinsen für die Überlassung unbebauter Grundstücke stellen ein Entgelt für die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung dar. Gewerbesteuerlich sind sie wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln. Sie unterliegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Bei bebauten Grundstücken sind die Erbbauzinsen aufzuteilen in einen Tilgungs- und Zinsanteil für die Übertragung des Bauwerks einerseits und ein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens andererseits. Der auf das Bauwerk entfallende Zinsanteil unterliegt der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Für das als Nutzungsentgelt zu behandelnde Miet- und Pachtentgelt gilt § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Auch Reallasten stellen weder eine Rente noch eine dauernde Last dar.[6]

 

Rz. 133

Von Renten sind Kaufpreisraten zu unterscheiden. Unter Kaufpreisraten sind Teilbeträge des Kaufpreises zu verstehen, deren Summe den gesamten Kaufpreis ergibt. Sie führen nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG. In Betracht kommen kann jedoch hinsichtlich des Zinsanteils eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.

 

Rz. 134

Problematisch kann die Abgrenzung zwischen Kaufpreisraten und Zeitrenten sein. Maßgebend fü...

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