Rz. 90

§ 19 Abs. 1 GewStDV gilt für Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KWG. Hierunter sind Unternehmen zu verstehen, die Bankgeschäfte betreiben. Erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb. Zu den Kreditinstituten gehören neben Banken und Sparkassen insbesondere private Hypothekenbanken, öffentlich-rechtliche Pfandbriefanstalten, Kommunal-Kreditinstitute, Teilzahlungsbanken, Kreditgenossenschaften, Spar- und Darlehenskassen, öffentlich-rechtliche und private Bausparkassen. Dabei begründet allein die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach § 32 KWG nicht die Kreditinstitutseigenschaft des Unternehmens. Abzustellen hierfür ist ausschließlich auf die Erfüllung der Merkmale des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KWG. Maßgeblich ist also die tatsächliche Vornahme von Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KWG. Eine fehlende bankrechtliche Erlaubnis ist für die Anwendung von § 19 GewStDV irrelevant. Konzernfinanzierungsgesellschaften, die Darlehen ausschließlich innerhalb eines Konzerns vergeben, erfüllen ab dem Ez 2021 die Voraussetzungen des Bankenprivilegs nach § 19 Abs. 1 GewStDV nicht mehr. Konzernfinanzierungsgesellschaften gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht als Kreditinstitute.

 

Rz. 91

Betreibt das Kreditinstitut neben Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen (Factoring) noch andere Geschäfte, gilt § 19 Abs. 1 GewStDV nach § 19 Abs. 2 S. 1 GewStDV nur, wenn die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus den anderen Geschäften überwiegen. Dabei gehören zu den anderen Geschäften auch Leasinggeschäfte. Maßgebend für den Vergleich der Aktivposten sind nicht die Werte am Bilanzstichtag, sondern die Jahresdurchschnittswerte.[1] Zu beurteilen ist dies nach § 19 Abs. 2 S. 1 GewStDV anhand der Monatsausweise nach § 25 KWG oder anhand entsprechender Statistiken, z. B. der Bilanzstatistik nach § 18 BBankG.[2] Dabei ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Bankenprivilegs i. S. d. § 19 Abs. 1 GewStDV erfüllt sind, auch unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Ermächtigungsgrundlage des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG zu beurteilen. Insoweit reicht es nicht allein aus, dass nur dem Nachweiserfordernis des § 19 Abs. 2 GewStDV entsprochen wird. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den jeweiligen Stpfl. um ein im Wesentlichen an Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelt, ist auch auf die Gesamttätigkeit des Unternehmens abzustellen und nicht allein auf die in § 19 Abs. 2 GewStDV enthaltene Voraussetzung, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen müssen. Bei der in § 19 Abs. 2 S. 1 GewStDV enthaltenen Voraussetzung handelt es sich um ein zusätzliches, vom Verordnungsgeber aufgenommenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von § 19 Abs. 1 GewStDV.[3]

 

Rz. 91a

Der nach § 19 Abs. 2 S. 1 GewStDV erforderliche Vergleich ist für jedes einzelne Wj. vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Ez mehrere Wj. enden. Damit können auch Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KWG unter § 19 Abs. 1 GewStDV fallen, die überwiegend Geldforderungen – echtes Factoring und Forfaitierung von Leasingforderungen – ankaufen.[4] Ohne Bedeutung ist dabei, dass der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen nicht zu den Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KWG gehört.[5] Nach § 19 Abs. 2 S. 2 GewStDV sind die in § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV genannten Gegenstände und die ihnen nach § 19 Abs. 1 S. 2 GewStDV gleichgestellten Forderungen gegen organschaftlich verbundene Unternehmen bei dem Vergleich der Aktivposten nicht zu berücksichtigen. Geschäftsbeziehungen mit ausl. Niederlassungen des Kreditinstituts sind in die Durchschnittsberechnungen mit dem jeweiligen Verrechnungssaldo einzubeziehen.[6] Bei inl. Zweigniederlassungen ausl. Kreditinstitute ist entsprechend zu verfahren.[7]

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