Rz. 82b

Bei Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, ist die Ermittlung der Bereicherung gegenüber der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage[1] erheblich einfacher geworden. Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.[2] Entfallen sind damit auch die bisher relevanten Unterscheidungen nach Duldungs-/Leistungs- und Nutzungsauflage.[3] Die neue Verwaltungspraxis führt zu einer einfacheren Steuerberechnung und in Einzelfällen zu günstigeren Ergebnissen für den Steuerpflichtigen.

 

Rz. 82c

Die Ansicht der FinVerw ist im Anwendungsbereich des § 14 ErbStG unproblematisch, soweit sämtliche Erwerbe der Erwerbskette nach dem 1.1.2009 erfolgt sind und die geänderte Rechtsauffassung einheitlich bei sämtlichen Erwerben angewandt werden kann, weil die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.[4]

 

Rz. 82d

Anders ist dies, soweit Erwerbe betroffen sind, bei denen die Steuer zwar nach dem 1.1.2009 entstanden ist, die geänderte Rechtsansicht aber für den Vorerwerb (und ggf. Nacherwerb) noch nicht berücksichtigt wurde und die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.[5] Für diese Fälle vertritt die FinVerw die Ansicht, dass auch hier insgesamt von der neuen Rechtsauffassung auszugehen sei. Dies führt dazu, dass die Ermittlung des Werts des Vorerwerbs und die Berechnung der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb jeweils nach den neuen Grundsätzen vorgenommen wird. Diese Vorgehensweise mag auf den ersten Blick schlüssig sein, allerdings kann dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt sein, die tatsächlich bezahlte (ggf. höhere) Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG zum Abzug zu bringen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist. Konsequenterweise wird er dann aber auch nicht verlangen können, dass die damalige Vorschenkung nach den neuen Grundsätzen ermittelt wird; hierfür müssten dann die "alten" Grundsätze weitergelten.

 

Rz. 82e

Für Vorschenkungen, für die die Steuer vor dem 1.1.2009 entstanden ist, soll sich nach Ansicht der FinVerw nichts ändern. Diese Vorerwerbe sind mit dem damaligen – nach früherer Rechtslage – ermittelten Wert in die Zusammenrechnung einzubeziehen.

[1] Ramb, NWB 2012, 138, 139.
[2] R E 7.4 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[3] R E 7.4 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStR 2019.
[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 19.8.2011, BStBl I 2011, 860, unter 1.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 19.8.2011, BStBl I 2011, 860, unter 2.

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