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Frühere Erwerbe, Zusammenrechnung, Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage

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Gleichlautende Ländererlasse v. 19.8.2011, BStBl I 2011, 860

Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG;

Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage

Bei Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, ist die Bereicherung des Bedachten nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.5.2011 (BStBl l. S. 562) zu ermitteln (neue Rechtslage). Für die Zusammenrechnung solcher Erwerbe mit nachfolgenden Erwerben innerhalb von zehn Jahren gilt das Folgende:

 

1. Vorerwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist und die noch nicht bestandskräftig veranlagt worden sind

Die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb und den nachfolgenden Erwerb erfolgt nach der neuen Rechtslage.

Beispiel:

Onkel O schenkte seiner Nichte N im Juni 2011 ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750.000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150.000 EUR, die N übernommen hat. O behielt sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG betrug 100.000 EUR.

Im September 2011 schenkt er ihr ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 900.000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200.000 EUR, die N übernimmt. O behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 120.000 EUR.

Erwerb Juni 2011

Grundbesitzwert   750.000 EUR
Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750.000 EUR   ./. 75.000 EUR
Verbleiben   675.000 EUR
     
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 150.000 EUR  
Nießbrauch + 100.000 EU...

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