Rz. 721

Bei Gründung neuer Gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag von vornherein unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben abgefasst werden. Dabei kann die (steuerliche) Motivation (z. B. in einer Präambel) durchaus auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden (z. B. langfristige Sicherung des Fortbestands als Familienunternehmen); rechtlich notwendig ist dies aber nicht.

 

Rz. 722

Bestehende Gesellschaftsverträge sollten in jedem Fall daraufhin überprüft werden, ob sie den spezifischen Anforderungen des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts genügen. Vielfach wird dies nur im Grundsatz, nicht aber auch in allen Details der Fall sein. Etwaige Änderungen werden oftmals nicht ohne Weiteres möglich sein. Rechtlich ist für solche Änderungen des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich (s. § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG).

 

Rz. 723

Eine rückwirkende Änderung von Gesellschaftsverträgen ist nicht möglich. Bei Satzungen von Kapitalgesellschaften ist die Eintragung im Handelsregister konstitutiv (§ 54 Abs. 3 GmbHG und § 181 Abs. 3 AktG).

 

Rz. 724

Die weitgehenden Beschränkungen, die der Steuergesetzgeber jetzt vorgegeben hat, werden zudem keineswegs von allen Gesellschaftern immer gewollt sein. Jeder Gesellschafter muss dann im Einzelfall zwischen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen und steuerlichen Vorteilen abwägen.

 

Rz. 725

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 13a Abs. 9 ErbStG) ist eine legale und legitime Gestaltung und kein Missbrauch (auch nicht i. S. v. § 42 AO). Ein Gesellschaftsvertrag ist keine Steuergestaltung (i. S. v. §§ 138d ff. AO).[1] Ein steuerlicher Vorteil (i. S. v. § 138d Abs. 2 und 3 AO) ist damit nicht verbunden. Eine Mitteilungspflicht (i. S. v. § 138d Abs. 1 AO) besteht somit nicht.

[1] Dazu näher Guerra, ErbStB 2021, 219 und ErbStB 2020, 47.

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