Rz. 144

Die sich aus der maßgebenden Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger sind auch dann anzuwenden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand der maßgebenden Person bereits zum Bewertungsstichtag absehbar ist, dass die Nutzungen oder Leistungen nicht für die Dauer der statistischen Lebenserwartung gewährt werden, oder wenn dies bei Durchführung der Veranlagung bereits feststeht, weil die maßgebende Person zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben ist. Nur für Fälle besonders krasser Abweichungen der tatsächlichen von der statistisch zu erwartenden Lebenserwartung sieht § 14 Abs. 2 S. 1 BewG für nicht laufend veranlagte Steuern, zu denen die Erbschaftsteuer gehört, eine Berichtigung der Festsetzung nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung vor.

 

Rz. 145

Die Berichtigungsmöglichkeit knüpft an das Lebensalter des Berechtigten und die tatsächliche Laufzeit der Nutzungen und Leistungen an. Bei der Festlegung der Berichtigungsvoraussetzungen nimmt das Gesetz eine sehr grobe Typisierung vor – es werden Lebensaltersspannen von bis zu 30 Jahren zusammengefasst –, sodass die für die Berichtigung erforderlichen Abweichungen zwischen tatsächlicher und statistisch zu erwarten gewesener Laufzeit sehr unterschiedlich ist. Die Berichtigung erfolgt nach der tatsächlichen Laufzeit der Nutzungen und Leistungen. Soweit die Berichtigung die Festsetzung gegenüber dem Berechtigten betrifft, ist sie antragsgebunden; der Antrag ist innerhalb eines Jahres zu stellen.[1] Ist eine Last weggefallen, bedarf die Berichtigung keines Antrags.[2]

Ist der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten außerhalb des Berichtigungszeitraums des § 14 Abs. 2 S. 1 BewG eingetreten, ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Last vorbehaltlich § 14 Abs. 4 S. 1 BewG ausschließlich nach § 14 Abs. 1 S. 2-4 BewG zu berechnen.[3]

 

Rz. 146

Beruht der Wegfall der Nutzung oder Leistung auf anderen Gründen als dem vorzeitigen Tod der Person der maßgebenden Person, ist eine Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG ausgeschlossen. U. U. kommt aber eine Berichtigung nach anderen Vorschriften – z. B. wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 5 Abs. 2 BewG – in Betracht.

 

Rz. 146a

Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der nach § 10 Abs. 3 ErbStG fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen. Die speziell für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen getroffene Regelung in § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BewG geht insoweit der allgemein ein Erlöschen von Rechtsverhältnissen ausschließenden Fiktion in § 10 Abs. 3 ErbStG vor. Die Berichtigung des Kapitalwerts des Vorerwerbs in Form einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung nach § 14 Abs. 2 BewG ist auch möglich, wenn infolge des Todes des Berechtigten oder Verpflichteten eine Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in der Person des Erben eintritt.[4]

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