Rz. 20

Nach dem klaren Wortlaut des § 11 ErbStG, der hierzu ergangenen BFH-Rspr.[1] und der Auffassung der FinVerw[2] ist das Stichtagsprinzip strikt anzuwenden. Die Wertermittlung ist eine Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und nicht etwa das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs erfassen ließe.[3]

So erfolgt auch die Ermittlung der Bereicherung und die Bewertung für einen Anteil an einer Gesellschaft auf den Stichtag (§ 11 ErbStG).[4]

Gleiches gilt für die Kosten eines Zivilprozesses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG.[5]

 

Rz. 21

Nach dem Stichtag eintretende Ereignisse, die die beim Erwerber begründete Bereicherung ändern, können bei der Wertermittlung (§ 10 Abs. 1 S. 2, § 12 ErbStG) grds. nicht berücksichtigt werden.[6] Demnach kann eine vom Erblasser hinterzogene und vom FA nicht festgesetzte Steuer selbst dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn das FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet worden war.[7]

 

Rz. 22

Allenfalls können nach dem Stichtag eintretende wertaufhellende Umstände zur Beurteilung der am Stichtag gegebenen Verhältnisse i. S. einer retrospektiven Betrachtung unterstützend herangezogen werden.[8]

 

Rz. 23

Nicht möglich ist hingegen eine Rückprojizierung nachträglich eingetretener Ereignisse.[9]

 

Rz. 24–29

einstweilen frei

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