Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer [Bis 31.12.2019: nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10] [2] durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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