Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Betreuungsaufwand als Nachlaßverbindlichkeit.

Die Klägerin ist aufgrund eines Testaments vom 25. November 1993 (Bl. 7–10 der Erbschaftsteuerakten) die alleinige Erbin ihrer am 19. September 1994 verstorbenen Tante (Schwester des Vaters) … (A.K.). In der Erbschaftsteuererklärung vom 16. Januar 1995 machte sie u.a. Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von … DM mit der Begründung geltend, diese Kosten seien als Lohnkosten abzuziehen, weil sie und ihr Ehemann mit der Erblasserin – die aus den Erträgen ihres Vermögens zwar ihre laufenden Lebenshaltungskosten, nicht aber die laufenden Pflegekosten habe bestreiten können – vereinbart hätten, daß sie für seit Anfang 1989 erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen erst nach dem Tode der Erblasserin entschädigt werden sollten. Der Beklagte lehnte im Erbschaftsteuerbescheid vom 13. Juni 1995 – mit dem er die Erbschaftsteuer unter Ansatz eines steuerpflichtigen Erwerbs von …,– DM auf …,– DM festsetzte – den Abzug dieser Kosten indes ab und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag von 2.000,– DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –. Im Einspruchsverfahren ermäßigte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 16. November 1995 die Erbschaftsteuer auf …,– DM, wobei er unter Berücksichtigung weiterer Nachlaßverbindlichkeiten den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs mit …,– DM ansetzte. Hinsichtlich der Pflege- und Betreuungskosten blieb der Einspruch erfolglos.

Mit der Klage macht die Klägerin nur noch Betreuungskosten von …,– DM geltend. Sie trägt dazu vor, bei diesem Betrag handle es sich um 70 v.H. der ihr durch die Betreuung der Erblasserin entstandenen Fahrtkosten. Zwischen ihr und der Erblasserin sei eine entgeltliche Vereinbarung getroffen worden, wonach sie und ihr Ehemann der Erblasserin bis zu deren Tode Betreuungsleistungen zu erbringen hatten, während die Auszahlung der Vergütung bis zum Zeitpunkt des Todes zurückgestellt d.h. von ihr gestundet worden sei. Zu erklären sei diese Vereinbarung durch den Umstand, daß die Erblasserin mit den ihr zufließenden Versorgungsbezügen den laufenden Lebensunterhalt in der Seniorenresidenz in Bad Honnef nicht habe abdecken können, so daß sie auf den regelmäßigen Zufluß der Zinserträge aus ihrem Kapitalvermögen angewiesen gewesen sei. Hätte sie auch die für die Betreuungsleistungen geschuldete Vergütung laufend auszahlen müssen, wäre ihr Kapitalvermögen so reduziert worden, daß es nicht mehr die zur Deckung des Lebensbedarf erforderlichen Zinserträge abgeworfen hätte. Dies habe die Erblasserin durch die vereinbarte Stundung vermeiden wollen. Sofern die Erblasserin Betreuungsleistungen von Dritten in Anspruch genommen hätte, wären noch höhere Kosten angefallen. Der von ihnen aufgrund der getroffenen Vereinbarung erbrachte Betreuungsaufwand gehe weit über gelegentliche Besuche eines entfernten Verwandten aus moralischer Verpflichtung hinaus. Sie hätten zwei bis drei mal wöchentlich die weite Fahrtstrecke von Asbach nach Bad Honnef und den damit verbundenen Zeitaufwand auf sich genommen. Daß die Erblasserin am 08. März 1994 ihren drei Kindern einen Betrag in Höhe von …,– DM und am 01. August 1994 ihrem Ehemann einen weiteren Betrag von …,– DM zur Anschaffung eines neuen Pkw überlassen habe, ändere nichts an der ihr noch zustehenden Vergütungsforderung. Diese Kapitalüberlassungen – die der Beklagte in zwischenzeitlich ergangenen Schenkungsteuerbescheiden als freigebige Zuwendungen erfaßt habe – seien nicht auf diese Forderung anzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 13. Juni 1995 in der Fassung des geänderten Steuerbescheides vom 16. November 1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. April 1996 aufzuheben und bei der Neufestsetzung der Erbschaftsteuer die als Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 70 v. H. von …,– DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, daß die Klägerin ein entgeltliches Vertragsverhältnis mit der Erblasserin nicht nachgewiesen habe.

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 19. November 1996 (Bl. 29 der FG-Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 1996 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt – vor allem auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 1996 (Bl. 22 der FG-Akten) sowie die beigefügten Aktenvorgänge (Bl. 71–82 der ErbSt-Akten) – Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Steuerfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Nachlaßwertberechnung den von der Klägerin behaupteten Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlaßverbindlichkeit zu...

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