Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen IV R 43/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger die häusliche Krankenpflege freiberuflich oder gewerblich ausübt.

Der Kläger ist staatlich geprüfter Krankenpfleger. Zum 05.09.1991 hat er bei der Verwaltungsbehörde einen Gewerbebetrieb „Ambulante häusliche Krankenpflege (fahrbar)” angemeldet. Zur Ausübung dieser Tätigkeit hatte er im Streitjahr 3 examinierte Krankenschwestern – zwei davon als Aushilfskräfte – eine examinierte Altenpflegerin, sowie 4 Krankenpflegehelferinnen beschäftigt.

Nach den mit den Krankenversicherungen geschlossenen Verträgen muß er die häusliche Krankenpflege mit geeigneten Pflegekräften ausüben, wozu Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege zählen. Die hauswirtschaftliche Versorgung kann unter Aufsicht einer Pflegekraft auch von anderen geeigneten Personen durchgeführt werden. Der Kläger muß mindestens folgende Mitarbeiter beschäftigen:

  1. eine ständig fest angestellte fachliche Leitung
  2. zusätzlich ständig drei weitere fest angestellte fachliche Pflegekräfte
  3. zur Sicherstellung der personellen Mindestbesetzung Personal für Vertretungen (Urlaub, Krankheit, Wochenende), wobei das Vertretungspersonal die gleiche Qualifikation zu erfüllen hat wie das Stammpersonal,

wobei aufgrund der eigenen Qualifikation des Klägers die Einstellung eines Mitarbeiters zu a) oder b) verzichtbar ist.

Der Kläger ist der Ansicht, daß er eine nicht gewerbesteuerpflichtige freiberufliche Tätigkeit ausübt und hat deshalb gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1992 vom 20.07.1994 Einspruch eingelegt.

Seinen persönlichen Einsatz am Patient beträgt nach seiner nachfolgenden Rechnung 6,74 stünden durchschnittlich täglich, nämlich

täglicher Personaleinsatz 38,5 Stunden ./. 15 v. H. Ausfall wegen Urlaub und Krankheit =

32,73 Std. täglich

./. Pflegebedarf

39.14 Std. täglich

eigene Pflegeleistungen

6,41 Std. täglich

zusätzl. Besuch der Neuzugänge

0,33 Std. täglich

durchschn. eigene tägl. Pflegeleistung

6,74 Std. täglich,

während der tägliche, von ihm erledigte Verwaltungsaufwand bei einer Gesamtarbeitszeit von 8 bis 10 Arbeitsstunden 2 bis 3 Stunden beträgt.

Durch Befragung von drei Mitarbeitern des Klägers (…) stellte der Beklagte fest, daß der Kläger in nicht feststellbarem Umfang Patienten selbst betreut und Urlaubsvertretungen durchführt, wöchentliche Arbeitsbesprechungen durchführt und mit neuen Patienten die Behandlung bespricht.

Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid 1992 vom 20.07.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 13.12.1995 aufzuheben.

Der Kläger stellt unter den Zeugenbeweis der Frau … und der Frau … daß er Patienten vor Ort besuche, im Verhinderungsfall von Personal dessen Pflegearbeiten übernehme, alle Patienten persönlich kenne, die ordnungsgemäße Arbeit des Personals überprüfe, die Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereiches festlege und im Durchschnitt täglich 6,74 Stunden = ca. 80 % seiner Gesamtarbeitszeit von 8 bis 10 Stunden der Krankenpflege widme.

Der Kläger führt aus, daß er einen ähnlichen Heilberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübe. Das BFH-Urteil vom 31.03.1995 (FR 1995, 658) auf das sich der Beklagte berufe, sei im Streitfall nicht anwendbar. Nach Maßgabe der gestellten Beweisanträge übe er seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Am rechnerisch ermittelten Tagesdurchschnitt von 6,74 Stunden bestünden erhebliche Zweifel. Der persönliche, individuelle Dienst am Patienten durch den Kläger selbst müsse im Vordergrund stehen. Der Kläger müsse jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme den Stempel der Eigenpersönlichkeit aufdrücken, was vorliegend nicht der Fall sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung die Voraussetzungen, unter denen ein unter Mithilfe von Angestellten die häusliche Krankenpflege betreibender staatlich geprüfter Krankenpfleger freiberufliche Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, zutreffend dargelegt. Der Senat verweist darauf (§ 105 Abs. 5 FGO). Die Einspruchsentscheidung führt auch auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen und vom Beklagten durch Befragen von 3 Mitarbeitern festgestellten Sachverhaltes ebenfalls zutreffend aus, daß der Kläger seine Tätigkeit nicht mehr wie erforderlich den Stempel der Eigenpersönlichkeit aufdrückt, Auch diesbezüglich machte sich der Senat die Einspruchsentscheidung zu eigen (§ 105 Abs. 5 FGO).

Der Senat hält es zwar für möglich, aber nicht für sehr wahrscheinlich, daß ein ergänzen...

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