Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Nachversteuerung wegen Überentnahmen gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

Tätigt der Steuerpflichtige innerhalb der verkürzten Behaltensfrist gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. Überentnahmen, so kann er einen Ausgleich durch Einlagen nur innerhalb der verkürzten Behaltensfrist erreichen; anderenfalls wird der Nachversteuerungstatbestand auch dann ausgelöst, wenn die Einlagen nur innerhalb der allgemeinen unverkürzten Behaltensfrist von § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG geleistet werden.

 

Normenkette

ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz alter Fassung (ErbStG a. F.) vorliegen.

Der Kläger beerbte seine am 25.10.1998 verstorbene Mutter als Alleinerbe. Zum Nachlass gehörte u. a. das Einzelunternehmen U Optikermeister, E. Der Wert des Betriebsvermögens ist in der Erbschaftsteuererklärung mit 379.946,56 DM angegeben. Der Beklagte gewährte die Vergünstigungen gemäß § 13a EStG a. F. und ließ bei der Erbschaftsbesteuerung einen Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 345.946 DM zum Abzug zu. Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer ausgehend von einem Erbanteil von 1.593.798 DM zzgl. Vorerwerben in Höhe von 118.160 DM von einem Erwerb von insgesamt 1.711.958 DM unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 ErbStG in Höhe von 400.000 DM von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.311.900 DM auf 248.418 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Erbschaftsteuerbescheid vom 22.02.2000 (Blatt 62 ff. der Erbschaftsteuerakte).

Aus nicht streitigen Gründen änderte der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer auf nunmehr 245.473 DM fest; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 16.08.2001 Bezug genommen (Blatt 85 ff. der Erbschaftsteuerakte).

Auf Anfrage des Beklagten, ob der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb des Betriebs Entnahmen getätigt habe, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM (bzw. 52.000 Euro) überstiegen, teilte der Kläger mit, bis zum Ende der fünfjährigen Behaltensfrist (26.10.1998 bis 25.10.2003) überstiegen die durch ihn getätigten Entnahmen nicht die von ihm getätigten Einlagen, es ergebe sich vielmehr sogar eine Unterentnahme; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 01.03.2005 (Blatt 103 der Erbschaftsteuerakte). Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Regelung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. nicht auf die allgemeine fünfjährige Behaltensfrist abstelle, sondern die Behaltensfrist für die Entnahmeegrenzung regelmäßig bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres ende, das innerhalb der fünfjährigen Behaltenszeit ende. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Im Streitfall sei daher für die Beurteilung schädlicher Überentnahmen der Zeitraum vom 26.10.1998 bis zum 31.12.2002 zu berücksichtigen. Danach lägen schädliche Überentnahmen in Höhe von 179.235 DM vor. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben des Beklagten vom 24.03.2005 Bezug genommen (Blatt 110 der Erbschaftsteuerakte).

Der Kläger vertrat die Auffassung, es liege im Streitfall keine freibetragsschädliche „Überentnahme” vor. Maßgeblich sei die Behaltensfrist von 5 Jahren, denn nach § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. fielen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit weg, „soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb” einen Tatbestand nach § 13a Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 ErbStG a. F. erfülle. Es sei zwar zutreffend, dass nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. der Fünfjahreszeitraum verkürzt werde, weil es dort um Entnahmen gehe, die „bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres” getätigt würden. Es handele sich dabei um eine Vereinfachungsvorschrift, die nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erben lediglich zum Vorteil gereichen solle. Die Verkürzung der fünfjährigen Behaltensfrist dürfe aber jedenfalls dann nicht zum Nachteil des Erben angewandt werden, wenn er innerhalb der unverkürzten fünfjährigen Behaltensfrist keine Überentnahmen tätige. Der Kläger sei stets in der Lage gewesen, sog. „Überentnahmen” auch in einer verkürzten fünfjährigen Behaltensfrist durch Einlagen auszugleichen, außerdem führe er das Unternehmen fort und habe 8 Arbeitsplätze bis zum heutigen Tag erhalten. Eine Gesetzesauslegung, wie sie der Beklagte vornehme, entspreche weder dem Sinn der Unternehmensschutzvorschrift des § 13a ErbStG a. F. noch dem Willen des Gesetzgebers.

Der Beklagte folgte der Auffassung nicht. Er änderte den Erbschaftsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung und erhöhte den Erwerb um die steuerschädliche Überentnahme in Höhe von 179.235 DM. Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer auf 279.491 DM (entspricht 142.901 Euro) fest, so dass sich eine Nachforderung in Höhe von 17.392,65 Euro...

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