Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung einer gewerbesteuerlichen Organschaft auf den Übertragungsstichtag

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft kann diese vom Übertragungsstichtag an Organgesellschaft sein.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2; UmwStG § 20 Abs. 7-8, § 25

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen I R 55/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die gewerbesteuerliche Organschaft rückwirkend - vom Übertragungsstichtag an - gegeben ist.

Die F GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Mai 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in die F GmbH - Klägerin - (GmbH) umgewandelt. Das Wirtschaftsjahr der KG und der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die Umwandlung wurde aufgrund der Anmeldung vom ... 1999 am 9. September 1999 im Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Kommanditisten wurden im Verhältnis ihrer Kapitalkonten Anteilseigner der GmbH. Beherrschende Gesellschafterin der GmbH ist mit einer Beteiligung von ca. 94 % die A AG (AG), die zuvor sowohl ca. 94 % des Kommanditkapitals der KG als auch 94 % der Anteile der Beteiligungsgesellschaft F mbH (Komplementär-GmbH) hielt; daneben sind vier natürliche Personen beteiligt.

Geschäftsführer der Klägerin wurde der bisherige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der zugleich Vorstand der AG war, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied der AG. Alle Gesellschaften - AG, KG bzw. GmbH - sind in der ... Branche tätig.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die umgewandelte KG finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die AG eingegliedert war.

Gewerbesteuervorauszahlungen waren für 1999 nicht festgesetzt worden, nachdem die Prozessbevollmächtigten dem Beklagten mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 u.a. mitgeteilt hatten, dass die Klägerin "durch den rückwirkenden Zeitpunkt der Umwandlung auf den 1. Januar 1999" Organgesellschaft der AG sei. Gleichwohl gab die Klägerin am 28. November 2000 eine Gewerbesteuererklärung für 1999 ab, in der sie angab, Organträgerin für vier weitere GmbH, nicht aber Organgesellschaft zu sein. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. Januar 2001 einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 40.820 DM fest und setzte Gewerbesteuer in Höhe von 173.322 DM fest; die Organschaft berücksichtigte er erst ab 2000.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2001 Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sie wegen gewerbesteuerlicher Organschaft zur AG nicht selbstständig der Gewerbesteuer unterliege. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die am 16. März 2001 beim Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin trägt vor, die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft mit ihr als Organgesellschaft und der AG als Organträgerin seien mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an erfüllt. Die formwechselnde Umwandlung werde ertragsteuerlich wie eine Vermögensübertragung behandelt, auf die die Vorschriften über die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden seien (§§ 25 Satz 1, 20 ff. UmwStG). § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG schreibe vor, Einkommen und Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtag, d. h. hier des 31. Dezember 1998, übergegangen wäre. Die AG habe sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin während des gesamten Kalenderjahres 1999 finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch beherrscht. Da sie ab dem 1. Januar 1999 steuerlich als Kapitalgesellschaft gelte, seien die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft erfüllt. Ihre Auffassung werde von Literatur (Witt, in Dötsch, KStG, § 14, Rz. 43) und Rechtsprechung (FG Hamburg v. 6.12.1985, II 60/83, EFG 1985, 415) geteilt. Auch der Bundesfinanzminister gehe konkludent davon aus, dass eine Organschaft ab dem Wirtschaftsjahr anerkannt werden könne, für das die Eingliederungsmerkmale tatsächlich erfüllt seien. Dem entgegenstehenden BMF-Schreiben vom 19. Mai 1999 (DB 1999, 1300) sei nicht zu folgen.

Die Klägerin beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid für 1999 vom 19. Januar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur gewerbesteuerlichen Organschaft gehöre nicht nur die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, sondern auch, dass die Organgesellschaft eine Kapitalgesellschaft sei. Ohne eine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 GmbHG könne eine gewerbesteuerlichen Organschaft nicht begründet werden. Im BMF-Schreiben vom 19. Mai 1999, DB 1999, 300, an das er gebunden sei, werde ausdrücklich geregelt, dass bei neuen Organgesellschaften, die erst durch Umstrukturierung geschaffen würden, als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis der Zei...

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