Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokollberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Protokoll über eine Verhandlung nur von dem Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen, sind auch nur diese berufen, über eine Berichtigung des Protokolls zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 94; ZPO § 164 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen V B 48/09)

 

Gründe

I.

Der Senat wies die Klage der Klägerin wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994 auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009 ab. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. April zugestellt. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 07. April 2009 beantragte die Klägerin, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009 zu berichtigen. Und zwar meine sie --die Klägerin-- den Gang der mündlichen Verhandlung so verstanden zu haben, dass sie sämtliche Anträge --einschließlich der Beweisanträge-- aus den von ihr eingereichten Schriftsätzen gestellt habe. Hierzu "schweige" das Protokoll indes. Der Antrag wurde dem Beklagten zur Kenntnis gegeben. Auf seine Stellungnahme wird Bezug genommen.

II.

Der zulässige Protokollberichtigungsantrag ist unbegründet.

§ 94 FGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Korrektur jeder in einem Protokoll enthaltenen Unrichtigkeit. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009 ist indes inhaltlich zutreffend und kann nicht berichtigt werden.

Weder haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu Protokoll erklärt noch hat sich der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Senats zu den schriftsätzlichen Beweisanträgen der Klägerin eingelassen. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den vom Gericht vorformulierten Klagantrag gestellt, der ihnen von der Protokollführerin vorgelesen und der von ihnen genehmigt wurde.

Da das Protokoll nur von dem Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen war, sind auch nur diese berufen, über eine Berichtigung des Protokolls zu entscheiden (§ 94 FGO i. V. m. § 164 Abs. 3 ZPO; BFH-Beschluss vom 03. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43 m. w. N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 03. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43).

Das Verfahren über die Protokollberichtigung ist als unselbstständiges Zwischenverfahren gebührenfrei (vgl. § 143 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2278376

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