Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung der Akteneinsicht

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einsicht in die Akten des Beklagten, die dieser ihm mit Schreiben vom verweigerte. Zur Begründung führt der Beklagte aus, im Rahmen des vom Kläger betriebenen Petitionsverfahrens sei das Finanzministerium nur zu einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag, nicht aber zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Kläger verpflichtet.

Gegen die am -ohne Rechtsbehelfsbelehrung- zugestellte Ablehnungsentscheidung zu einem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch gegenüber der Oberfinanzdirektion legte der Kläger am Beschwerde ein, die der Beklagte mit Bescheid vom als unbegründet zurückwies. Gegen diese Beschwerdeentscheidung hat der Kläger am hoben, die unter dem Aktenzeichen 18 K 3760/92 AO durch Urteil des Senats vom 23.2.1996 abgewiesen wurde. Soweit diese Klage auf Einsicht in die Akten des Beklagten gerichtet war, hat der Senat das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 K 8159/92 AO weitergeführt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor:

In der Gerichtsverhandlung vom 16.1.1992 vor dem 11.Senat des Finanzgerichts Düsseldorf seien weitere abzugsfähige Kosten in Höhe von 500.000 DM bei der GbR nicht berücksichtigt, weil in der GbR bereits ein Verlust von 40.000 DM festgestellt und anerkannt worden sei. Die nachgewiesenen Kosten in Höhe von ca.300.000 DM müßten selbstverständlich noch steuerlich berücksichtigt werden.

Die kommenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht wegen der Einkommensteuer, der neuen Feststellungsbescheide und der Anteilsbewertung des verwendbaren Eigenkapitals würden seine Unschuld beweisen und die Rechtsbrüche des Finanzamtes entlarven. Zu seiner kompletten Übersicht und zu seiner optimalen Rechtsverteidigung benötige er die beantragte Akteneinsicht. FA und OFD hätten nachweislich Stellungnahmen an das Finanzministerium gefälscht und damit seine Rechtsposition geschwächt. Die Vorenthaltung der Arbeitsbögen (Bl.55 bis 65) der BP-Akte sei rechtswidrig gewesen. Die OFD verstecke sich hinter dem Finanzministerium, um die begangenen strafbaren Handlungen der Finanzbehörden zu verschleiern. Seine Dienstaufsichtsbeschwerden seien nicht sachlich beschieden worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur noch beantragt,

ihm in die Akten der Beklagten Einsicht zu geben, soweit seine steuerlichen Verhältnisse in den Verfahren betroffen sind, die im Schriftsatz vom an das Finanzgericht Düsseldorf genannt sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Schriftsätze des Klägers vom und vom in dem Verfahren 18 K 3760/92 AO nebst Anlagen, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gegenstand der Klage in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags ist nur noch das Begehren auf Einsicht in die Akten des Beklagten über die steuerlichen Verhältnisse des Klägers. Der Kläger hat damit sein Begehren auf Einsicht in die Petitions- und Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge im Hinblick auf die nach § 33 Finanzgerichtsordnung -FGO- insoweit fehlende Zuständigkeit des erkennenden Senats zu Recht nicht weiter verfolgt. Ebenso hat er sein Begehren auf Einsicht in die Nebenstrafakten wie auch in die Arbeitsbögen der BP-Akte im Hinblick auf die Erledigung der auf dieselben Anliegen gerichteten Klageverfahren 18 K 504/92 AO und 18 K 2784/92 AO im Zusammenhang dieses Verfahrens nicht weiter aufgenommen.

Die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht im Sinne des Klageantrags durch den Beklagte ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Wie der erkennende Senat bereits mit (den Beteiligten bereits übersandtem) Urteil vom 23.2.1996 -18 K 3760/92 AO- ausgeführt hat, umfaßt das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1) nicht ein voraussetzungsloses, uneingeschränktes Einsichtsrecht in alle Akten der Behörden.

Vielmehr gilt auch für ein solches Begehren, daß die angerufene Behörde eine Akteneinsicht ohne ein substantiiert dargelegtes oder ggfs. offenkundiges Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers ablehnen darf. So besteht nach der Rechtsprechung des BFH ein Anspruch auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nicht, wenn im Einzelfall eine Sachentscheidung -wegen Unzulässigkeit des Begehrens- nicht zu treffen ist (BFH-Beschluß vom 18.Mai 1995 X B 79/95 -NV-). Ferner besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet ist, den Rechtsschutzzielen des Klägers zu dienen (BFH-Beschluß vom 29.März 1995 VII B 58/94, BFH/NV 1995, 58). Insbesondere ist nach dieser Rechtsprechung ein ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren gestellter Antrag auf Akteneinsicht mangels...

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