rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbescheide 1992 und 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 31.03.1992 in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Der für die Streitjahre maßgebliche § 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin lautet:

Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausbildung, Beschäftigung, Betreuung und Umschulung schwer vermittelbarer Jugendlicher und Erwachsener mit besonderen Schwierigkeiten und sozialer Benachteiligung sowie die Unterstützung dieses Personenkreises durch Angebote von Arbeit, Berufsförderung und psychosozialer Hilfe.

Dieses Hilfsangebot besteht in der Schaffung und Betreibung sozialer, kultureller und gemeinwesenorientierter Einrichtungen und Ausbildungsstätten, die der Verbesserung der Lebensqualität benachteiligter Bevölkerungsteile dienen. Hierzu gehören auch die Betreibung von Kantinen und Cafés, Pflege und Reinigung von Wäsche und Gebäuden, das Anbieten von Essen für Schulen, ein verbilligtes Speisenangebot für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, eine Initiative zur Stadtbegrünung, Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Beratungseinrichtungen.

Mit Satzungsänderung vom 28.01.1993 wurden die Worte „psychosozialer” und „Hilfsangebot” durch die Worte „psychologischer” und „Hilfeangebot” ersetzt.

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der vom Beklagten als gemeinnützig anerkannte L…-sche Bildungsverein e.V., der nach § 2 seiner Satzung die Berufsausbildung, die berufliche Fort- und Umbildung fördert und als Träger von Ausbildungsmaßnahmen auftritt. Aufgrund von Vereinbarungen mit dem Alleingesellschafter übernahm die Klägerin von diesem Jugendliche zur Ausbildung. Diese Ausbildung erfolgte in verschiedenen Betrieben der Klägerin, zu denen die hier streitige Kantine „B… Bar”, die Verkaufseinrichtung in der Berufsschule in der Breite Allee, das Café A… und der „Eine-Welt-Laden” gehörten.

Im April 1992 eröffnete die Klägerin eine Kantine mit angeschlossener Lehrküche unter dem Namen „B… Bar”. Die Kantine befand sich in der M…-Straße auf dem ehemaligen Gelände der Verkehrsbetriebe N…. Nachdem das Betriebsgelände und damit auch die von der Klägerin betriebene Kantine geschlossen wurden, betreibt die Klägerin seit dem Jahr 1994 eine Lehrküche im Café A…. In der auf dem ehemaligen Gelände der Verkehrsbetriebe N… befindlichen Kantine „B… Bar” wurden Köche bzw. Beiköche sowie Hauswirtschaftslehrlinge ausgebildet, die der Alleingesellschafter der Klägerin dieser zur Ausbildung zugeteilt hatte. Zusammen mit den in der Berufsschule beschäftigten Personen wurden jährlich ca. 15 – 20 Kochlehrlinge unter Anleitung eines Kochs und einer stundenweise beschäftigten Köchin sowie 5 – 10 Hauswirtschaftslehrlinge ausgebildet.

Die Kantine war montags bis freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr geöffnet und der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich. Das Essensangebot umfaßte Frühstück und Mittagessen; letzteres bestand aus einer Auswahl von drei Gerichten zum Preis von ca. DM 4,95 bis DM 5,95. Des Weiteren erfolgte in der Kantine auch ein Außer-Haus-Verkauf von Imbissartikeln und Getränken sowie die Zubereitung kalter Buffets; zudem wurde die Verkaufseinrichtung in der Berufsschule Breite Allee mit Imbissen beliefert. Ab dem Juli 1993 versorgte die Kantine auch das von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt neueröffnete Café A… mit Mahlzeiten.

Ausweislich der von der Klägerin erstellten Gewinnermittlung beliefen sich die Umsätze der Kantine im Jahr 1992 (April bis Dezember) auf DM 257.420,– und im Jahr 1993 auf DM 527.731,–.

Des Weiteren bot die Klägerin in der Berufsschule in der Breite Allee an einem Verkaufsstand Imbissartikel und Süßigkeiten sowie Getränke für die dortigen Berufsschüler an. Diese Verkaufseinrichtung war nur in den großen Schulpausen geöffnet, und es wurden – nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 07.09.1998 – ein oder zwei Umschüler bzw. ABM-Kräfte beschäftigt. Die Umsätze der Einrichtung in der Berufsschule beliefen sich ausweislich einer Schätzung der Klägerin auf DM 10.000,– im Jahr 1992 und auf DM 40.000,– im Jahr 1993.

Im Juli 1993 eröffnete die Klägerin das Café A…. Dieses Café befindet sich in den Räumen des „Multifunktionalen Zentrums” im Projektverbund des L…-schen Berufsbildungsvereins e.V., dem Alleingesellschafter der Klägerin. Das Café A… bietet seit diesem Zeitpunkt Speisen und Getränke an und unterhält ein Kulturangebot, zu dem Ausstellungseröffnungen, Musik und Tanzveranstaltungen gehören; in der lokalen Presse wird auf diese Veranstaltungen hingewiesen. Bis zur Eröffnung einer eigenen Lehr- und Ausbildungsküche im Jahre 1994 bezog das Café A… das Essensangebot aus der Kantine der „B… Bar”. Das Café war montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet, bei besonderen Veranstaltungen auch samstags oder/und sonntags. Der Umsatz im Jahr 1993 (Juli bis Dezember) belief sic...

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