rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für Investitionszulage maßgeblicher Zeitpunkt der Beendigung der Bauarbeiten bei umfassenden Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäude über mehrere Jahre. Investitionszulage 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich ist bei Erhaltungsarbeiten an einem Mietwohngebäude zur Bestimmung des für die Investitionszulage maßgeblichen Beendigungszeitpunktes jede Maßnahme getrennt zu betrachten. Ein Bündel von Erhaltungsmaßnahmen ist investitionszulagenrechtlich aber dann als einheitlicher Vorgang zu bewerten, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind. Die Wertung als einheitliche Baumaßnahme setzt keinen sachlichen (bautechnischen) Zusammenhang der Einzelmaßnahmen voraus (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 2003, S. 218).

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen III R 21/05)

 

Tenor

Der Investitionszulagenbescheid für 2001 vom 30.5.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 5.2.2003 werden mit der Maßgabe geändert, dass von begünstigten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 133.714,– DM auszugehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Investitionszulage wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Eigentümer eines in L… belegenen, im Jahre 1920 errichteten Mietwohngebäudes ist, stellte für die in den Jahren 1999 bis 2001 durchgeführten Erhaltungsarbeiten einen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001. Der Beklagte forderte den Kläger auf, für die Jahre 1999 und 2000 gesonderte Anträge auf Investitionszulage zu stellen. Der Kläger machte in seiner Erwiderung geltend, er habe im Jahre 1999 mit umfangreichen Erhaltungsmaßnahmen begonnen und diese erst im Jahre 2001 abgeschlossen. Es seien folgende Baumaßnahmen durchgeführt worden:

  • Dach- und Fassadenerneuerung
  • Einbau neuer Fenster und Türen
  • Neuverlegung der Elektrik
  • Einbau einer Gasheizung und Warmwasserversorgung
  • Neugestaltung der Bäder

Von den sechs Wohnungen seien nur fünf vermietet gewesen. Die jeweils freistehende Wohnung sei von den Mietern zur Überbrückung der Baumaßnahme genutzt worden.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 30.5.2002 die Investitionszulage auf 0,– DM fest. Er vertrat die Auffassung, der Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten sei für jede Erhaltungsmaßnahme grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Nur wenn ein bautechnischer oder anderer sachlicher Zusammenhang bestehe, gelte dies nicht. Der Vortrag der Kläger lasse jedoch einen solchen sachlichen Zusammenhang der Baumaßnahmen nicht erkennen.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, die durchgeführte Komplettsanierung stelle eine einheitliche Baumaßnahme dar, da ein enger räumlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Arbeiten bestehe. Die Sanierung sei nach folgendem üblichen und typischen Bauablaufplan vorgenommen worden:

  • Rückbau der Bad- und Sanitäranlagen
  • Abriss der Schornsteine
  • Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten
  • Einbau einer Warmwassersammelheizung sowie einer Warmwasseraufbereitung
  • Austausch aller Fenster gegen Kunststofffenster
  • Elektroinstallation
  • Sanitär- und Badinstallation
  • Fliesenarbeiten
  • Fußbodenarbeiten
  • Malerarbeiten

Die Baumaßnahmen seien Gegenstand eines Gesamtplans gewesen. Die Baumaßnahmen seien dementsprechend in der Weise koordiniert worden, dass – soweit die betroffene Wohnung nicht bewohnbar gewesen sei – diese freigezogen worden sei. Auch sei für die Baumaßnahmen ein einheitlicher Kredit aufgenommen worden.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Baumaßnahmen in einem bautechnischen Zusammenhang stünden. Allein die Tatsache, dass die Arbeiten unter dem Gesichtspunkt der rationellen Abwicklung nach einer bestimmten Reihenfolge durchgeführt worden seien, reiche für die Begründung eines sachlichen Zusammenhangs nicht aus. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung beschäftige sich mit der Frage, unter welchen Umständen mit Herstellungsarbeiten durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen seien und sei daher auf den Streitfall nicht anwendbar.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte verkenne die Rechtslage. Er habe eine Generalsanierung durchgeführt, bei der üblicherweise alte Bauteile durch neue ersetzt würden. Dies reiche für die Annahme einer einheitlichen Baumaßnahme aus. Den Umstand, dass die Baumaßnahmen Gegenstand eines einheitlichen Betätigungswillens gewesen sei, habe er durch Vorlag...

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