Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. ANSAMMLUNG VON KAPITAL. GESELLSCHAFTSTEUER. GEWINNABFUEHRUNG. Steuerrecht. Harmonisierung. Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften. Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer. Grenze

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital kann eine Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften, die unter der Kontrolle eines gemeinsamen Gesellschafters stehen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig um eine Zahlung des Gesellschafters über die eine Gesellschaft an die andere handelt. Eine solcher Vorgang kann jedoch dann nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn die Gesellschaft, die die Gewinne erhält, an der Gesellschaft, die sie an sie abführt, beteiligt ist. Ein solcher Vorgang ist nämlich mit einer Ausschüttung von Dividenden gleichzusetzen, die als solche nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann.

 

Normenkette

Richtlinie 69/335 des Rates Art. 4 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Weber Haus GmbH & Co. KG

Finanzamt Freiburg-Land

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.1993; Aktenzeichen I R 90/88)

 

Tenor

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital kann eine Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften, die unter der Kontrolle eines gemeinsamen Gesellschafters stehen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig um eine Zahlung des Gesellschafters über die eine Gesellschaft an die andere handelt. Eine solcher Vorgang kann jedoch dann nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn die Gesellschaft, die die Gewinne erhält, an der Gesellschaft, die sie an sie abführt, beteiligt ist.

 

Gründe

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 31. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Weber Haus GmbH & Co. KG (nachstehend: Weber Haus KG) und dem Finanzamt Freiburg-Land über die Erhebung einer Gesellschaftsteuer auf die Gewinne, die eine zur selben Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaft, die GmbH, an sie abgeführt hatte.

3 Die Tätigkeit der Unternehmensgruppe, zu der die Weber Haus KG und die GmbH gehören, besteht in der Produktion und Aufstellung von Fertighäusern. Die Anteile an beiden Gesellschaften gehören zu über 99 % den Eheleuten W. Jedoch werden die Anteile der Eheleute W. an der GmbH von der Weber Haus KG gehalten; diese übt die mit diesen Anteilen verbundenen Rechte aus und ist aufgrund dessen zum Empfang der ausgeschütteten Gewinne berechtigt. Ausserdem haben die beiden Gesellschaften einen Vertrag geschlossen, wonach die Gewinne der GmbH an die Weber Haus KG abzuführen sind, die sich im Gegenzug verpflichtet hat, die Verluste der GmbH zu übernehmen.

4 1977 erzielte die GmbH einen Gewinn von 5 666 634 DM, den sie gemäß dem genannten Vertrag an die Weber Haus KG abführte. Dieser Vorgang wurde vom Finanzamt der Gesellschaftsteuer unterworfen, weil es sich in Wirklichkeit um eine durch einen Vorgang zwischen den beiden Gesellschaften verdeckte Zahlung der Eheleute W. über die GmbH an die Weber Haus KG handele. Das Finanzamt stützte seine Entscheidung auf § 4 des deutschen Kapitalverkehrsteuergesetzes, der wie folgt lautet:

”Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (…) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.”

5 Der Bundesfinanzhof, vor den der Rechtsstreit gelangte, stellte sich die Frage, ob diese Bestimmung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG vereinbar ist. Letztere Bestimmung sieht vor, daß die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft „durch Leistungen eines Gesellschafters” der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, regelt jedoch nicht den Fall, daß ein Gesellschafter Leistungen über eine andere, ebenfalls von ihm kontrollierte Gesellschaft vornimmt.

6 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und folgende beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Erlaubt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten auch die Besteuerung solcher Leistungen, die nicht von einem Gesellschafter, sondern von einer Personenvereinigung, an der der Gesellschafter als Mitglied oder Gesellschafter beteiligt ist, aufgrund eines mit der Gesellschaft abgeschlossen...

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