Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft über Inserenten von Chiffreanzeigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Urteil des BFH vom 25.10.1973 VII R 113/69 (BFHE 110, 468, BStBl. II 1974, 172) über die Auskunftspflicht des Verlegers einer Tageszeitung, dem Finanzamt den Inserenten einer Chiffreanzeige aufgrund eines auf §§ 175, 201 AO gestützten Ersuchens zu benennen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO §§ 201, 175; GG Art. 5

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 25.10.1973; Aktenzeichen VII R 113/69; BFHE, 110, 468)

 

Gründe

Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Auskunft über den Urheber der chiffrierten Verkaufsanzeige zu erteilen, verletzt ihre Grundrechte nicht.

§ 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes, der seinem Wesen nach als Bestandteil nicht des Presserechts, sondern des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen anzusehen ist, war neben § 177 AO in der bis zum 31. Juli 1975 geltenden Fassung nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 36, 193 [201 ff.] und 314 [319 ff.]). Die Auslegung der letztgenannten Bestimmung durch den Bundesfinanzhof ist jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verfassungsrechtlich unbedenklich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643016

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