Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anfechtungsklage gegen Streitentscheidungen der Finanzämter nach § 212c Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Gemeinden nicht befugt sind, Anfechtungsklage gegen Streitentscheidungen der Finanzämter nach § 212 c Abs. 2 AO zu erheben.

 

Normenkette

AO § 212c Abs. 2; FGO §§ 33, 40, 41 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 93, 101 Abs. 2, Art. 106

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 21.10.1970; Aktenzeichen I R 94/68; BFHE, 100, 295)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1970; Aktenzeichen I R 81-82/68, I R 92-94/68)

 

Gründe

Das Recht der Gemeinden, Verfassungsbeschwerde zu erheben, ist durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG in dem dort bezeichneten Umfang beschränkt.

Ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 6 GG kann mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar überhaupt nicht, sondern allenfalls als mögliche Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden.

Auf eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 28 Abs. 2 GG kann sich die beschwerdeführende Gemeinde als Gebietskörperschaft mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht berufen.

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht (BVerfGE 6, 45 [49 f.]). Diese Rüge ist jedoch offensichtlich unbegründet. Durch Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt sein, wenn Willkür gegeben ist. Durch einen Verfahrensirrtum allein wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 359 [364 f.], seither ständige Rechtsprechung). Der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die sorgfältig und vertretbar begründet ist, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Bundesfinanzhof sich willkürlich Kompetenzen angemaßt hätte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692446

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