Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, wistra 1998, 86 m.w.N.). Indes wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Tepperwien, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 540946 |
HFR 2000, 381 |
wistra 1999, 341 |
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