Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfamilienhaus trotz abgeschlossener Wohnräume im Dachgeschoß

 

Leitsatz (NV)

Ist das Treppenhaus gemeinsamer Zugang zu einem der im Erdgeschoß liegenden Zimmer und zu den Räumen im Obergeschoß, so hindert diese gemeinsame Verkehrsfläche die Aufteilung der Räume des Hauses in zwei gesonderte bewertungsrechtliche Wohnungen.

 

Normenkette

BewG 1965 § 75 Abs. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben 1986 ein als Einfamilienhaus bewertetes Wohngrundstück. Sie bauten das Dachgeschoß des Hauses im selben Jahr aus.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte das Haus nach dem Umbau folgende bauliche Gestaltung: Im Erdgeschoß lag am Treppenhaus eine mit einer Tür abgeschlossene Raumeinheit mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, Eßzimmer, Küche und Bad/WC. Außerhalb dieser Raumeinheit lag ein vom Treppenhaus zugänglicher und durch eine Tür abgeschlossener, als Kinderzimmer genutzter Raum, davor eine zum Treppenhaus offene Garderobe und ein von dieser aus durch eine Tür zugängliches WC.

Im Dachgeschoß lag ebenfalls eine gegenüber dem Treppenhaus durch eine Tür abgeschlossene Raumeinheit mit Flur, Wohn- / Schlafzimmer, Wohnküche, Dusche/WC und Abstellraum. Außerhalb dieser Raumeinheit lag ein vom Treppenhaus zugänglicher und durch eine Tür abgeschlossener, als Kinderzimmer genutzter Raum.

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 28. November 1986, zum 1. Januar 1987 das Grundstück als Zweifamilienhaus zu bewerten.

Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 2. April 1987 ab. Das Haus enthalte nur eine Wohnung. Die zur Hauptwohnung gehörenden Kinderzimmer im Erdgeschoß und im Dachgeschoß seien ebenso wie die Einliegerwohnung im Dachgeschoß vom Treppenhaus aus zugänglich. Deshalb sei die Hauptwohnung gegenüber der Einliegerwohnung baulich nicht abgeschlossen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage begehrten die Kläger weiterhin die Artfortschreibung des Grundstücks zum Zweifamilienhaus, hilfsweise (auf Anregung des FG) zum Mietwohngrundstück.

Das FG hob den Ablehnungsbescheid des FA vom 2. April 1987 sowie die Einspruchsentscheidung auf; es verpflichtete das FA, das Grundstück der Kläger zum Mietwohngrundstück fortzuschreiben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das FG den Begriff der Wohnung nicht richtig angewendet hat.

Nach Ansicht des FG enthielt das Hausgrundstück der Kläger am 1. Januar 1987 u. a. im Erdgeschoß eine abgeschlossene Wohnung und daneben zusätzlichen Wohnraum in Form des Kinderzimmers im Erdgeschoß.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Der Begriff der Wohnung i. S. des § 75 des Bewertungsgesetzes (BewG) erfordert eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151 und vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320). Im Erdgeschoß des Hauses der Kläger war am Stichtag keine derartige abgeschlossene Wohneinheit vorhanden. Denn entgegen der Ansicht des FG konnten die Räume in diesem Geschoß bewertungsrechtlich nicht in eine (baulich abgeschlossene) Zweizimmerwohnung und einen zusätzlichen, außerhalb dieser Wohnung gelegenen Wohnraum in Gestalt des Kinderzimmers aufgeteilt werden. Vielmehr bildeten zumindest sämtliche im Erdgeschoß gelegenen Räume, also einschließlich des Kinderzimmers, eine Einheit. Die zu sämtlichen Räumen gehörende Garderobe - zum Treppenhaus offen - sowie das Gäste-WC vor dem Kinderzimmer waren sämtlichen Bewohnern des Hauses zugänglich. Diese baulichen Verhältnisse ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG und den Grundrißzeichnungen, auf welche das FG-Urteil sich bezieht.

Ob die Räume im Dachgeschoß neben denjenigen des Erdgeschosses eine besondere Einheit bildeten, kann offen bleiben. In jedem Fall enthielt das Haus am Stichtag nur eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn und war daher als Einfamilienhaus zu bewerten (§ 75 Abs. 5 BewG). Die Räume im Erdgeschoß waren nämlich gegenüber den Räumen im Dachgeschoß baulich nicht abgeschlossen, so daß nicht jedes Geschoß eine gesonderte Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne enthalten konnte. Denn das Treppenhaus war gemeinsamer Zugang zu dem im Erdgeschoß liegenden Kinderzimmer und zu den Räumen im Dachgeschoß. Diese gemeinsame Verkehrsfläche hinderte die Aufteilung der Räume des Hauses in zwei gesonderte bewertungsrechtliche Wohnungen (BFH-Urteil vom 26. März 1985 III R 124/84, BFHE 144, 72, BStBl II 1985, 496).

Der Senat entscheidet selbst in der Sache, da diese spruchreif ist. Die Klage ist abzuweisen. Denn das FA hat es zu Recht abgelehnt, das als Einfamilienhaus bewertete Grundstück der Kläger auf den 1. Januar 1987 zum Zweifamilienhaus fortzuschreiben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 370

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