Leitsatz (amtlich)

1. Das StBerG und die DVStBerG verbieten nicht, den schriftlichen und den mündlichen Teil der Steuerberateroder der Steuerbevollmächtigtenprüfung als gleichwertig zu berücksichtigen.

2. Lösungshinweise und Bewertungsvorschläge für die Prüfenden sind nur eine unverbindliche Hilfe für die gleichmäßige Beurteilung der inhaltlichen Lösung der Prüfungsarbeiten.

 

Normenkette

StBerG § 4 Abs. 1, § 118; DVStBerG § 10 ff.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde zur Wiederholung der Steuerberaterprüfung zugelassen. Im Oktober 1967 schrieb er die drei Klausurarbeiten, jeweils sechsstündig, aus den Gebieten: 1. Umsatzsteuer, AO und Bewertung, 2. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, 3. Buchführung und Bilanzwesen. Die erste und die dritte Klausurarbeit wurden vom Prüfungsausschuß mit ausreichend, die zweite Klausur mit mangelhaft bewertet. Der Beurteilung lagen Lösungshinweise für die einzelnen Aufgaben und je ein Bewertungsvorschlag, der auf einem Punktsystem aufbaute, zugrunde. Die mündliche Prüfung vom 15. Dezember 1967, an der der Kläger ebenfalls teilnahm, bestand u. a. aus einem - mit ausreichend bewerteten - Vortrag des Klägers und erstreckte sich dann auf das Abgabenrecht, insbesondere AO, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Einheitsbewertung, Grunderwerbsteuer, ferner auf die Finanzwissenschaft, die Betriebswirtschaft, das Bürgerliche Recht, Handelsrecht und Berufsrecht. Der Kläger erhielt in den einzelnen Gebieten in der mündlichen Prüfung folgende Noten: In der Finanzwissenschaft, Volkswirtschaft, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und einigen anderen Einzelsteuern ausreichend, in der Betriebswirtschaft, im Bürgerlichen Handels- und Berufsrecht mangelhaft, in Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Einheitsbewertung, Grundsteuer ausreichend, in Einkommensteuer und Gewerbesteuer ungenügend, in AO, Umsatzsteuer mangelhaft. Auf der Grundlage der Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsteils (4,71) und des schriftlichen Prüfungsteils (4,33), die als gleichwertig berücksichtigt wurden, ermittelte der Prüfungsausschuß eine Gesamtdurchschnittsnote von 4,52. Nach dieser Note sowie dem Gesamteindruck der schriftlichen und der mündlichen Leistungen des Klägers erklärte der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.

Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab.

Mit der Revision macht der Kläger insbesondere geltend: Verfahrensverstöße und eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hätten bei der mündlichen Steuerberaterprüfung darin gelegen, daß "fast ausschließlich nur bei ihm" teilweise nicht recht verständliche Fragen gestellt, ihm nicht ausreichende Zeit zur Überlegung gewährt worden sei, er in der Mehrzahl der Fälle bei neuen Fragenkomplexen als erster befragt, bei unrichtigen Antworten von Mitprüflingen oftmals aber nicht auch er gefragt worden sei und es an "Hilfestellung und Zusprache" gefehlt habe. Ferner seien Fragen nicht nur des geltenden Rechts geprüft worden, sondern u. a. auch Fragen aus dem neuen, noch nicht in Kraft getretenen und "praktizierten" Mehrwertsteuerrecht. Dadurch sei eine besondere "Schockwirkung" bei ihm entstanden; bei der kurz zuvor von ihm abgelegten Steuerbevollmächtigtenprüfung habe eine solche Schockwirkung nicht bestanden. Solange eine "Musterlösung" und ihre "Punktbewertung" als Grundlage für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten herangezogen würden, liege entgegen den Ausführungen in der Vorentscheidung ein Verfahrensverstoß darin, daß aus nicht ersichtlichen Gründen einige Ausführungen ohne Punktbewertung geblieben seien, die die Musterlösung jedoch vorsehe. Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsarbeiten seien überspannt worden. Zu bemängeln sei auch die Gleichbewertung von schriftlicher und mündlicher Prüfung; die mündliche Prüfung dürfe nicht überbewertet werden. Nicht gerechtfertigt, gegebenenfalls sachfremd und widersprüchlich gegenüber dem Vortrag und den schriftlichen Leistungen erschienen die Benotungen in der mündlichen Prüfung auf den Gebieten der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer, der AO und des Berufsrechts. Die Durchschnittsnoten seiner schriftlichen Arbeiten seien anzuheben. Auch Art. 19 Abs. 2 GG scheine verletzt zu sein. Mit Treu und Glauben wäre es nicht zu vereinbaren, wenn trotz wesentlicher, vom Kläger in keiner Weise verschuldeter Mängel bei der Prüfung diese nicht als bestanden angesehen werden würde. In einem späteren Schriftsatz rügt der Kläger Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Aufklärungspflicht des FG, Verletzung der Denkgesetze, allgemeiner Auslegungs- und Erfahrungsgrundsätze.

Der Kläger beantragt: die Vorentscheidung aufzuheben; die Steuerberater-Prüfungskommission zu verpflichten, die 1967 vom Kläger abgelegte Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären; hilfsweise: eine erneute mündliche Prüfung vor einer als unbefangen anzusehenden Prüfungskommission anzuordnen sowie die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Finanzminister beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hält die Vorentscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger wendet sich ferner gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung. Bei der Würdigung seiner diesbezüglichen Rüge ist zu berücksichtigen, daß die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung durch das Steuergericht nicht voll, sondern im wesentlichen nur daraufhin nachprüfbar ist, ob eine Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe vorliegt. Der Kläger meint in der Revisionsbegründung, im mündlichen Teil der Prüfung sei gegebenenfalls auch sachfremden Erwägungen Raum gegeben worden, denn es erscheine "sachlich nicht gerechtfertigt", daß er auf dem Gebiet der Einkommensteuer die Note ungenügend (6) und bei der Umsatzsteuer, der AO und dem Berufsrecht die Noten mangelhaft (5) erhalten habe. Im Fall des Berufsrechts widerspreche diese Bewertung der Note für den Vortrag (ausreichend, 4), der auch das Berufsrecht betroffen habe, bei der Umsatzsteuer und AO der Note in der schriftlichen Umsatzsteuer- und AO-Arbeit (ausreichend, 4). Der Kläger übersieht hierbei, daß bei diesen Bewertungen seine mündlichen Leistungen im Vortrag und in der Beantwortung berufsrechtlicher Fragen getrennt, also insgesamt mit zwei Noten zu bewerten sind. Ebenso braucht sich die Bewertung der mündlichen Leistungen in AO/Umsatzsteuer nicht mit der Benotung der AO/Umsatzsteuer-Arbeit der schriftlichen Prüfung zu decken. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder gegen sachgerechte Erwägungen liegt darin ebensowenig wie darin, daß die Leistungen des Klägers in diesen Fächern erheblich ungünstiger bewertet wurden als in der kurz zuvor abgelegten Steuerbevollmächtigtenprüfung.

Der Kläger wendet sich vor allem auch dagegen, daß die mündliche Prüfung gegenüber der schriftlichen Prüfung eine "Überbewertung" erfahre, wenn der mündliche Teil der Prüfung "bei der Errechnung der Gesamtnote das gleiche Gewicht erhält wie der schriftliche Teil". Das FG hat diesen Einwand mit Recht für unbegründet erklärt.

Es liegt weder eine Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe noch ein Verfahrensverstoß vor. Es gibt keinen allgemein gültigen Bewertungsgrundsatz, dem zu entnehmen wäre, daß und inwieweit schriftliche und mündliche Prüfung verschieden zu bewerten sind. Ferner bestimmen die §§ 10 ff. DVStBerG, die eine Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und mündlichen Teil vorsehen, nicht, daß einem der beiden Teile der Prüfung mehr Gewicht zuzukommen hat als dem anderen. Es standen also auch keine rechtlichen Vorschriften dem entgegen, daß bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers beide Teile der Prüfung, der schriftliche und der mündliche Teil, gleichwertig berücksichtigt wurden. Das FG wie der Prüfungsausschuß sind dem Gesetz gemäß verfahren. Die schriftlichen Arbeiten des Klägers ergaben eine Durchschnittsnote von 4,33, die mündliche Prüfung eine Durchschnittsnote von 4,71. Die Zusammenrechnung der Noten beider Prüfungsteile führte zu dem Ergebnis: 4,33 + 4,71 = 9,04; 1/2 = 4,52. Diese Bewertung unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks vom Kläger war nach dem StBerG und den Vorschriften der DVStBerG auch nicht deshalb unzulässig, weil für die schriftliche Prüfung drei Einzelnoten (für die drei schriftlichen Arbeiten), für die mündliche Prüfung aber sieben Einzelnoten erteilt wurden oder deshalb, weil die Zeit für die mündliche Prüfung erheblich kürzer war als die für die drei schriftlichen Arbeiten zur Verfügung stehende Zeit.

Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch das FG verstößt auch weder gegen die nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Auslegung zu beachtenden Grundsätze noch gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung, noch ist die Regelung des StBerG in Verbindung mit der DVStBerG, insbesondere mit deren § 19 Abs. 3, willkürlich. Der Kläger meint, es sei eine - sachfremde - "Überbewertung" des mündlichen Prüfungsteils gegeben, da mündliche Prüfungen erhebliche Unsicherheitsfaktoren enthielten, die in erster Linie durch die bei der verschiedenen Wesensart der Prüflinge sich ganz verschieden auswirkende Prüfungspsychose bedingt seien und die Gefahr von Zufallsergebnissen mit sich brächten. Der Kläger übersieht hierbei aber, daß es viele Prüfungsbewerber gibt, die in schriftlichen Prüfungen schwächer als in mündlichen Prüfungen sind, und daß die Prüfenden in der mündlichen Prüfung einen umfassenden persönlichen Eindruck von den einzelnen Prüflingen, von ihrem Wissen und der Fähigkeit, dieses Wissen zu verwerten, von der Art des Reagierens auf die zahlreichen einzelnen Fragen erhalten.

Hinsichtlich des § 19 Abs. 3 DVStBerG irrt der Kläger, wie das FG zutreffend dargelegt hat. § 19 Abs. 3 DVStBerG bestimmt, daß, wenn der Prüfungsausschuß keine der schriftlichen Arbeiten besser als "mangelhaft" oder zwei Arbeiten als "ungenügend" (also als völlig unbrauchbar) bewertet, die Prüfung nicht bestanden ist, ohne daß der Bewerber noch mündlich geprüft wird, weil auch überdurchschnittliche Leistungen in der mündlichen Prüfung an dem Nichtbestehen der Prüfung nichts mehr ändern könnten. Hat der Bewerber dagegen eine Arbeit mit "ausreichend" und zwei mit "mangelhaft" bewertet erhalten, so wird er zur mündlichen Prüfung zugelassen, denn in diesem - noch nicht hoffnungslosen - Fall soll ihm die Chance gegeben werden, durch eine entsprechend gut zu bestehende mündliche Prüfung doch noch die Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtenprüfung erfolgreich abzulegen (vgl. dazu auch Bühring, Steuerberatungsgesetz, Ergänzungsheft 1963, Anm. 2 zu § 19 DVSt-BerG). Diese Regelung benachteiligt nicht diejenigen Bewerber, die in der mündlichen Prüfung schwächer sind als in der schriftlichen. Da die Steuerberater- bzw. die Steuerbevollmächtigtenprüfung aus zwei Teilen besteht, dem vorangehenden schriftlichen und dem ihm folgenden mündlichen Teil, und die Prüfung mit Beendigung der mündlichen Prüfung abgeschlossen ist, konnte in der Tat, wie das FG ausgeführt hat, aus Gründen der Logik, denkgesetzlich eine entsprechende Regelung wie die des § 19 Abs. 3 Satz 1 DVStBerG nicht für diejenigen Fälle getroffen werden, in denen für das Bestehen der Prüfung nicht zureichenden mündlichen Leistungen bessere schriftliche Leistungen des Bewerbers gegenüberstehen. Es handelt sich nicht um "gleiche" Fälle im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern um ungleiche.

Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung erhebt der Kläger insbesondere Einwendungen in zweierlei Hinsicht.

Er rügt, daß die Anforderungen in den schriftlichen Arbeiten überspannt worden seien.

Dem FG ist auch insoweit zuzustimmen, als es diesen Einwand des Klägers zurückgewiesen hat. Daß die gestellten Arbeiten schwierig waren, mag zugegeben werden; sie waren aber nicht so schwierig, daß ein gut durchschnittlich befähigter Bewerber sie nicht vollständig oder annähernd vollständig mit positivem Erfolg (d. h. mit ausreichend oder besser) hätte schreiben können (vgl. das erwähnte Urteil des erkennenden Senats VII 89/65 vom 26. September 1967). Von den 32 Bewerbern für die Steuerberaterprüfung hatten drei so schlechte Arbeiten geschrieben, daß sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Von den 29 zur mündlichen Prüfung Zugelassenen hatten 16 Durchschnittsnoten von 4 und besser, fünf, darunter der Kläger, die Durchschnittsnote 4,33, einer 4,50 und sieben 4,66. Außer dem Kläger bestanden alle die mündliche Prüfung. Unter Berücksichtigung der auch im Verhältnis zu anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland (BRD) mehrere Jahre hintereinander günstigen Ausfallquote ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Der Kläger übersieht in seinen Ausführungen zum Teil, daß der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil VII 89/65 vom 26. September 1967 ausgeführt hat, daß ein gut durchschnittlich befähigter Bewerber in der Lage sein muß, die gestellten schriftlichen Aufgaben mit "ausreichender" oder besserer Benotung voll (oder annähernd vollständig) zu schreiben. Daß fast jede Prüfung für den einzelnen Bewerber einen gewissen Zeitdruck mit sich bringt, muß hingenommen werden. Wenn der Kläger "elementare Fehler" damit zu entschuldigen versuchte, daß "diese überwiegend nicht eine Folge von Unkenntnis, sondern von Flüchtigkeit und Zeitdruck" gewesen seien, so ist das keine schlüssige Rechtfertigung solcher Fehler. Da die Einwendungen des Klägers, die sich gegen überspannte Anforderungen in den schriftlichen Arbeiten richteten, nicht schlüssig und nicht so waren, daß sie im Sinne des Urteils VII 89/65 vom 26. September 1967 "nicht von der Hand zu weisen" waren, hat das FG auch nicht eine Ermittlungspflicht verletzt. Die gestellten schriftlichen Aufgaben waren auch nicht unklar und verwirrend.

Der Kläger macht ferner geltend, daß Bedenken gegen die Musterlösungen mit dem "Punktsystem" und gegen dessen Handhabung bestünden.

Der Kläger irrt, wenn er ausführt, daß "eine von Anbeginn als Musterlösung geltende und mit der entsprechenden Punktbewertung versehene Arbeit Grundlage der Bewertung sein muß". Die "Lösungshinweise" und Bewertungsvorschläge aufgrund eines Punktschemas sind, wie das FG in Übereinstimmung mit der von dem erkennenden Senat in dem erwähnten Urteil VII 120/65 vom 24. Oktober 1967 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ausgeführt hat, nur eine unverbindliche Hilfe für die gleichmäßige Beurteilung der inhaltlichen Lösung der Prüfungsarbeiten durch die Prüfenden, deren Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit als Prüfende nicht beeinträchtigt werden darf. Die Prüfenden sind nicht an die in den Lösungshinweisen gegebene Punktbewertung gebunden. Sie haben auch hier einen gewissen Beurteilungsspielraum; sie beurteilen auch die Bearbeitung und Lösung der einzelnen Teilfragen in den schriftlichen Arbeiten. Auch die Art der einzelnen Bearbeitungen, der Aufbau der Arbeiten und das Gesamtbild sind zu berücksichtigen. Deshalb kann sich der Kläger nicht mit Recht darauf berufen, daß "einige Punkte der Musterlösung" aus nicht ersichtlichen Gründen" zu einer seiner Arbeiten nicht erteilt worden seien. Weder ein Verfahrensverstoß noch eine Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe liegt hier vor. Anders wäre es, wenn bei der Benotung - auch bei der Punktbewertung - willkürliche, sachfremde Erwägungen obgewaltet hätten. Hier hat der Kläger aber keine substantiierten schlüssigen Darlegungen gemacht. Daß die Prüfungsanforderungen in bezug auf die Bewertung überspannt worden seien, ist im Streitfall auch nicht ersichtlich.

Für eine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, die Steuerberaterprüfung des Klägers für bestanden zu erklären, fehlt im Streitfall die Rechtsgrundlage ebenso wie dafür, ihn zu verpflichten, den Kläger nochmals zur mündlichen Steuerberaterprüfung zuzulassen. Die Vorentscheidung war vielmehr zu bestätigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69470

BStBl II 1971, 499

BFHE 1971, 187

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