Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Vollmacht
Leitsatz (NV)
Die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann wirksam nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Eine durch Telefax vorgelegte Ablichtung der Originalvollmacht genügt diesen Anforderungen nicht (Anschluß an BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 22. Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621 und vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319).
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen mit Spiel hallen und Gaststätten. Sie erzielt auch Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Die Umsatzsteuer-Festsetzungen für die Streitjahre (1984 bis 1988) sind bestandskräftig, die Festsetzungsfrist gemäß §169 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für diese Jahre ist jeweils abgelaufen.
Die Klägerin reichte am 5. September 1994 geänderte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und beantragte die Änderung der bestandskräftigen Festsetzungen unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548). Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, bei Geldspielgeräten sei der Umsatz nicht nach den von den Spielern eingeworfenen Einsätzen, sondern nach den Nettoeinsätzen abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnauszahlungen von 60 % zu bemessen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte die Änderungsanträge mit Verwaltungsakt vom 23. November 1994 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde der Klägerin eine Frist mit ausschließender Wirkung gemäß §79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §62 Abs. 3 FGO zur Nachreichung der schriftlichen Prozeßvollmacht bis zum 29. Mai 1995 gesetzt. Die Klägerin hat am 29. Mai 1995 ein Telefax der Vollmacht übermittelt. Die Originalvollmacht wurde dem Finanzgericht (FG) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. August 1995 übergeben.
Das FG wies die Klage ab. Dabei ließ es deren Zulässigkeit dahingestellt. Es führte in seiner Begründung weiter aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide komme wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des EuGH, nach der sich ein Mitgliedstaat nicht auf den Ablauf nationaler Klagefristen berufen könne, wenn er die Bestimmungen einer EG-Richtlinie nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt habe, stehe dem nicht entgegen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das Urteil aufzu heben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet; sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist (§126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ergibt die revisionsrechtliche Prüfung, daß die Klage unzulässig war. Das angefochtene Urteil ist trotzdem nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils zutreffend ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927).
Die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§62 Abs. 1 Satz 1 FGO). Gemäß §62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach §62 Abs. 3 Satz 3 FGO kann die Vollmacht nachgereicht werden; hierfür kann eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden. Wird die Vollmacht innerhalb der gesetzten richterlichen Ausschlußfrist nicht eingereicht, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., §62 Rz. 2).
Der BFH hat inzwischen mehrfach entschieden, daß der Nachweis der Bevollmächtigung wirksam nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden kann (BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 22. Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621, und vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319).
Die von der Klägerin bis zum Ablauf der Ausschlußfrist durch Telefax vorgelegte Vollmacht entspricht diesen Anforderungen nicht. Da es sich beim Nachweis der Bevollmächtigung um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens handelt, hat der Senat das Vorliegen dieser Voraussetzungen selbst zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268, und vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731 unter I.2.b, m. w. N.; Gräber/Ruban, a. a. O., §118 Rz. 34, m. w. N.).
Im Streitfall wurde die Vollmacht am 20. April 1995 mit der in der mündlichen Verhandlung am 16. August 1995 dem FG übergebenen Urkunde erteilt. Diese trägt die Unterschrift der Klägerin. Das am 29. Mai 1995 übersandte Telefax ist lediglich die Ablichtung der vorgenannten Originalvollmacht. Im Streitfall ist die Vollmacht also nicht per Telefax erteilt und dieses Telefax zum Nachweis der Bevollmächtigung vorgelegt worden. Insofern stützt der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 15. Juni 1994 II R 49/91 (BFHE 174, 394, BStBl II 1994, 763) ihre Auffassung nicht, sie habe die Originalvollmacht vorgelegt (vgl. auch die Abgrenzung dazu in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105).
Fundstellen
Haufe-Index 66966 |
BFH/NV 1998, 171 |