Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen einen die Protokollergänzung ablehnenden Beschluss

 

Leitsatz (NV)

Der Beschluss des FG, mit dem die beantragte Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung abgelehnt wird, ist unanfechtbar.

 

Normenkette

FGO § 94; ZPO § 160

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 06.10.2005; Aktenzeichen 15 K 4139/04)

 

Gründe

Es handelt sich bei dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 4. Oktober 2005 nicht um einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um einen Antrag auf Protokollergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, da der Kläger die Aufnahme bestimmter Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung in das Protokoll begehrt. Über einen solchen Antrag entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO). Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2005 V B 216/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).

Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Der Rechtsbehelf ist daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Klägers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln und an das Finanzgericht zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04, n.v.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 2114

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