Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe ist schon dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Hauptsache - auch über eine Nichtzulassungsbeschwerde - an den BFH gelangen kann. Sie ist unbegründet, wenn der Antragsteller im finanzgerichtlichen Verfahren den Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 Anfechtungsklage und beantragten gleichzeitig, ihnen unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß ab, weil die Antragsteller trotz Aufforderung und Fristsetzung den Vordruck mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatten. Anschließend wies das FG die Klage ab.

Gegen die Abweisung des Antrags auf PKH richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die sie nicht begründet haben. Außerdem haben sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, die unter dem Aktenzeichen IX B 160/87 anhängig ist.

Die Antragsteller beantragen, den angegriffenen Beschluß aufzuheben und den gestellten Anträgen stattzugeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen ablehnende Entscheidungen über die PKH die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann. Deshalb ist die PKH-Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an das Revisionsgericht gelangen kann (BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Diese Möglichkeit besteht vorliegend jedoch, weil sich der BFH jedenfalls nach Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO mit der Hauptsache beschäftigen kann; daß die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg erhoben worden ist, wird nicht verlangt (vgl. Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das FG hat den Antrag auf PKH zu Recht abgewiesen, weil die Antragsteller trotz besonderer Aufforderung den nach der Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I, 2163) i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben haben (BFH-Beschlüsse vom 8. August 1985 VIII B 29/84, BFH/NV 1987, 261, und vom 17. März 1987 VII B 152/86, BFH/NV 1987, 733).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423962

BFH/NV 1988, 521

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