Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Höhe der privaten Kraftfahrzeugnutzung für die Bemessung von Eigenverbrauch

 

Leitsatz (NV)

An die tatsächlichen Feststellungen des FG zur Höhe der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs ist das Revisionsgericht gebunden, wenn die daran anschließende Schätzung keinen Rechtsirrtum enthält und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage begehrt, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berechtigt war, den Umfang der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs abweichend von der Steuererklärung von 20 v.H. auf 25 v.H. für 1989 und von 20 v.H. auf 30 v.H. für 1990 entsprechend Abschn. 118 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) zu schätzen, beruft er sich zwar auf einen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Damit genügt die Beschwerde jedoch noch nicht den Zulassungsvoraussetzungen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig ist. Beides trifft nicht zu.

Die Befugnis des FA, den Umfang der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs (zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch) zu schätzen, ist dem Gesetz (§ 162, Abs. 1, 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) zu entnehmen. Sie bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren.

Die Schätzung der Höhe der Privatnutzung des Kraftfahrzeugs im Streitfall durch das FA hat das Finanzgericht (FG) aufgrund der Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung und aufgrund der Darlegungen des Klägers bestätigt. An diese zu den tatsächlichen Feststellungen gehörenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Streitfall ist das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn die Schätzung keinen Rechtsirrtum enthält und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteil vom 18. Januar 1989 X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549). Der Kläger hat weder konkret und substantiiert dargelegt, noch ist aus dem Zusammenhang ersichtlich, daß insoweit über den vorliegenden Einzelfall hinaus im Zusammenhang mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Rechtsfragen gegeben sind, deren Klärung aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung und der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

b) Soweit der Kläger Zulassung der Revision wegen Verletzung von Verfahrensrecht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, genügt seine Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nicht bezeichnet, wodurch ihm rechtliches Gehör versagt blieb, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte und weshalb die Vorentscheidung dann für ihn günstiger ausgefallen wäre.

Der Senat entscheidet im übrigen ohne Angabe einer weiteren Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419053

BFH/NV 1994, 259

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