Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ablehnt, wenn der Steuerbescheid auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, der Stpfl. aber im Hauptverfahren die änderung dieser Rechtsprechung betreibt.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

In der Hauptsache, die beim Finanzgericht (FG) anhängig ist, geht es um die Bemessung der Einkünfte des Steuerpflichtigen (Stpfl.) aus einem Spekulationsgeschäft (§ 23 EStG). Der Stpfl. hat ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erworben und alsbald wieder veräußert. Es ist streitig, ob dabei eine im Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallene Eigenhypothek auch insoweit zu den Anschaffungskosten des Grundstücks rechnet, als sie durch den wahren Grundstückswert nicht mehr gedeckt war. Das Finanzamt (FA) hat diese Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung des RFH im Urteil VI 411/42 vom 26. Mai 1943 (RStBl 1943, 524) verneint.

Im gegenwärtigen Verfahren geht es um die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1963 gemäß § 69 Abs. 3 FGO, um die der Stpfl. gebeten hat. Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil das FA die Einkünfte des Stpfl. aus dem Spekulationsgeschäft rechtlich einwandfrei ermittelt habe, so daß kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seiner Beschwerde nimmt der Stpfl. Bezug auf seine Ausführungen in der Hauptsache, insbesondere hält er die Rechtsprechung des RFH in der Streitfrage für überholt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache unter den in § 69 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen.

Der Stpfl. betreibt hier die Aussetzung der Vollziehung, weil nach seiner Auffassung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids insofern bestehen, als das FA zu Unrecht die Voraussetzungen des § 23 EStG für gegeben gehalten hat. Das FA hat seine Steuerfestsetzung auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt, die im Schrifttum anerkannt ist (vgl. z. B. Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 8. Aufl., § 6 Anm. 56; Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 6 Anm. 9). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hauptverfahren die bisherige Rechtsauslegung in vollem Umfang beibehalten oder in bestimmter Weise fortentwickelt wird. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist jedenfalls für derartige eingehende sachliche Prüfungen kein Raum. Die Prüfung im Verfahren gemäß § 69 FGO ist nur summarisch und darf dem Hauptverfahren nicht vorgreifen. Das summarische Verfahren muß schnell abgewickelt werden. Für die Prüfung von Sach- und Rechtsfragen bestehen darum nicht die gleichen Anforderungen wie im Hauptverfahren, wie der Senat im Beschluß VI S 2/66 vom 15. Februar 1967 (BFH 87, 602, BStBl III 1967, 256) dargelegt hat.

Es ist nicht zu beanstanden, daß sich das FG im Aussetzungsverfahren für die Auslegung des Rechtsbegriffs Anschaffungskosten an die höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten und sie zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat. Von einem Fehlgebrauch des Ermessens kann keine Rede sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412493

BStBl III 1967, 341

BFHE 1967, 159

BFHE 88, 159

StRK, FGO:69 R 20

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