Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines PKH-Antrages wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht; kein Erlöschen der SchenkSt wegen bloßen Widerrufs der vollzogenen Schenkung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur hinreichenden Erfolgsaussicht i. S. des § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO in einer SchenkSt-Sache.

2. Eine einmal entstandene SchenkSt-Schuld erlischt nicht durch den Widerruf der Schenkung allein, sondern - wenn überhaupt - allenfalls mit der Herausgabe des Geschenks auf Grund des entsprechenden Rückforderungsanspruches.

 

Normenkette

ErbStG 1959 § 34 Nr. 1; FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der im Jahre 1970 verstorbene Vater der Klin. hatte dieser im Jahre 1966 seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG sowie seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH geschenkt. Der Steuerwert der Schenkung belief sich auf . . . DM. Durch eingeschriebenen Brief vom 27. Juli 1967 hatte der Schenker die Schenkung widerrufen. Die Klin. übertrug jedoch die geschenkten Anteile nicht auf ihren Vater zurück; über die von ihr beim Landgericht erhobene Klage mit dem Antrag, den Widerruf der Schenkung für unwirksam zu erklären, wurde wegen des Todes des Vaters, der durch die Klin. allein beerbt wurde, nicht mehr entschieden. Der Nachlaß war überschuldet. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 3. Dezember 1975 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1981 setzte das FA ,,unter Einbeziehung der Vorschenkung" Erbschaftsteuer in Höhe von . . . DM gegen die Klin. fest. Die auf Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung gerichtete Klage hat das FG abgewiesen. Mit der Revision rügt die Klin. unrichtige Anwendung materiellen Rechts. Mit Einlegung der Revision hat die Klin. Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Diesem Antrag war nicht zu entsprechen. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zutreffend ist das FG im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, daß die aufgrund der vollzogenen Schenkung entstandene Schenkungsteuer nicht wegen des Widerrufs der Schenkung erloschen ist. Nach § 34 Nr. 1 ErbStG 1959 war die Steuer zu erstatten, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsanspruchs hat herausgegeben werden müssen. Wenngleich die Vorschrift sich dem Wortlaut nach als Erstattungsvorschrift bezeichnet, ist ihr doch der Rechtsgedanke zu entnehmen, daß eine einmal entstandene Schenkungsteuerschuld jedenfalls nicht durch den Widerruf der Schenkung allein erlischt, sondern - soweit überhaupt - allenfalls mit der Herausgabe des Geschenks aufgrund des dadurch entstandenen Rückforderungsanspruchs. Entgegen der Auffassung der Klin. konnte das FA auch den Schenkungsvorgang ,,als Vorschenkung" im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung (erstmals) berücksichtigen. Denn der § 13 ErbStG 1959 zugrunde liegende Rechtsgedanke der (im weitesten Sinne) Zusammenfassung mehrerer einer Person innerhalb von zehn Jahren angefallener erbschaftsteuerrechtlich relevanter Zuwendungen setzt nicht voraus, daß die Steuer für jeden steuerpflichtigen Erwerb gesondert festgesetzt wird. In einem solchen Falle kommt es der Natur der Sache nach nicht in Betracht, die erstmals festgesetzte Steuer von dieser abzuziehen. Der Steuerbescheid hat auch den Anforderungen an die Verständlichkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die ihm beigefügten umfänglichen Erläuterungen entsprochen. Etwa verbleibende Unklarheiten sind zumindest durch die ihn abändernde Einspruchsentscheidung ausgeräumt. Das Verfahren ist kostenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414207

BFH/NV 1986, 768

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