Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung der Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren verspätet; Darlegung der Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG den Antrag auf PKH zutreffend schon deshalb zurückgewiesen, weil die erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt war, so kann diese Erklärung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (ständige Rechtsprechung).

2. Im Antrag auf PKH muß der Antragsteller deren Erfolgsaussicht zumindest schlüssig darlegen, wie sich aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2-4

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Dezember 1992, ihm für die Durchführung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens wegen Gewinnfeststellung 1983 bis 1984 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit dem Versprechen, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Nachdem letzteres unterblieben war, lehnte das FG den Antrag mit Beschluß vom 10. März 1993 ab. Der Antrag sei schon deshalb unbegründet, weil nicht dargelegt sei, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne.

Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Später legte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Beifügung von Belegen vor, wonach er lediglich über Arbeitslosenhilfe in Höhe des pfändungsfreien Betrags verfügt. Die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens sei deshalb gegeben, weil dem Kläger aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG praktisch kein Gewinn zugeflossen sei. Was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) als verdeckten Gewinn ansehe, sei im wesentlichen zur Deckung von Schulden der Rechtsvorgängerin der GmbH & Co. KG verwendet worden. Im übrigen seien weitere erhebliche Betriebsausgaben durch Werklöhne zu berücksichtigen.

Das FA hat sich - vor Eingang der Beschwerdebegründung - der Vorentscheidung angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde konnte zwar auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1986 VII B 39/86, BFH/NV 1987, 390). Es war auch zulässig, die gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nach Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1987 IV S 6/86, BFH/NV 1987, 463). Hieraus läßt sich jedoch die Gewährung von PKH für das Klageverfahren nicht rechtfertigen.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO).

Das FG hat den Antrag auf PKH mit Recht schon deshalb zurückgewiesen, weil die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung - trotz Fristverlängerung - nicht vorgelegt worden war. Durch die Nachholung dieser Erklärung im Beschwerdeverfahren hat sich an der Rechtmäßigkeit des FG-Beschlusses nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (so schon Senatsbeschluß vom 30. November 1989 VIII S 14/89, BFH/NV 1990, 292, 293 sowie Beschlüsse vom 18. Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260; vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834 sowie vom 29. Oktober 1993 XI B 42/93, BFH/NV 1994, 655 im Anschluß u.a. an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 446, und vom 6. Dezember 1984 VII ZR 223/83, NJW 1985, 921).

Außerdem ist in der Beschwerdebegründung das Streitverhältnis nicht i.S. des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dargestellt. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung einer PKH zumindest schlüssig darlegen muß (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682 m.w.N.).

Dem ist hier nicht genügt. Soweit in der Beschwerdebegründung eine Gewinnverteilung zugunsten des Klägers im wesentlichen bestritten wird, kommt es hierauf für die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids, in dem lediglich der von der Gesellschaft erzielte Gewinn und dessen Zuordnung an die einzelnen Gesellschafter festgestellt werden, nicht an. Es bedarf auch keines Zuflusses von Gewinnanteilen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da § 11 EStG bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht gilt (L.Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 15 Anm. 69 mit zahlreichen Nachweisen). Soweit offenbar die Gesellschaft, an welcher der Kläger als Gesellschafter beteiligt ist, Schulden ihrer Rechtsvorgängerin beglichen haben soll, ist die Gewinnauswirkung ebensowenig dargelegt. Die Behauptung, daß in den Gewinnfeststellungsbescheiden bestimmte Werklöhne zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben erfaßt seien, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1986 VII S 5/86, BFH/NV 1987, 117).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419785

BFH/NV 1994, 736

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