Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit einer - vom BFH bereits als verfassungsgemäß beurteilten - Vorschrift geltend macht, ohne neue, vom BFH noch nicht geprüfte Gesichtspunkte vorzutragen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 203/84 (BFHE 145, 551, BStBl II 1986, 344) zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der auch für das Streitjahr 1982 geltenden Fassung Stellung genommen. Er ist in dem Urteil, auf das sich auch das Finanzgericht (FG) bezogen hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß die damalige gesetzliche Regelung über die Zuordnung von Kindern dauernd getrennt lebender Elternteile verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war.

Da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Verfassungswidrigkeit der streitigen Vorschrift herleiten möchte, hätte er neue, vom BFH noch nicht geprüfte Gesichtspunkte für die Verfassungwidrigkeit vortragen müssen. Derartige Gesichtspunkte sind der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 1991, 2288) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419230

BFH/NV 1993, 678

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