Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz; Auswertung eines Feststellungsbescheids bei unauffindbarem Einkommensteuerbescheid
Leitsatz (NV)
1. Es ist geklärt, dass über die Auswertung eines Feststellungsbescheids bei unauffindbarem Einkommensteuerbescheid nicht nach der Feststellungslast entschieden werden darf.
2. Trifft das FG jedoch anhand vorhandener Unterlagen positive Feststellungen über den Inhalt des Einkommensteuerbescheids, so kann es diese Feststellungen bei der Entscheidung über die Auswertung des Feststellungsbescheids zu Grunde legen.
3. Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils können Bestandteil der Urteilsbegründung sein.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) --ebenso wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt)-- nach Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids die Folgeänderung des nicht mehr auffindbaren Einkommensteuerbescheids abgelehnt hat. Der Kläger rügt einen Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335) und vom 28. Januar 2009 X R 18/08 (BFH/NV 2009, 1075).
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Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Allein die Rüge, das FG habe geltendes Recht verletzt oder die Rechtsprechung des BFH falsch umgesetzt, stellt nach einhelliger Auffassung noch keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753, m.w.N.).
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2. Die mit der Bezugnahme auf die genannten Urteile geltend gemachte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nicht vor.
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a) Das FG ist zu der Überzeugung gekommen, dass der vorangegangene Feststellungsbescheid tatsächlich nicht ausgewertet worden sei. Es hat dies mit aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen über die Einkommensteuerveranlagung begründet. Das FG hat mithin auf Grund positiver Feststellungen entschieden und gerade keine Entscheidung nach der Feststellungslast getroffen.
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b) Die mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2009 --nach Ablauf der Begründungsfrist am 07. April 2009-- aus der Gegenüberstellung der Begriffe "Gewissheit" und "Überzeugung" hergeleitete Divergenz zu dem Urteil in BFH/NV 2009, 1075 besteht ebenfalls nicht.
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Es kann offenbleiben, ob diesbezüglich die Überschreitung der Begründungsfrist unerheblich ist, weil das letztgenannte Urteil erst nach deren Ablauf (am 20. Mai 2009) veröffentlicht wurde. Der Senat vermag den Unterschied zwischen der in dem BFH-Urteil formulierten "Gewissheit" und der in dem FG-Urteil formulierten "Überzeugung" nicht zu erkennen. Schon das BFH-Urteil selbst (unter II.4.) setzt --dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend-- Gewissheit mit Überzeugung gleich.
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3. Im Übrigen könnte der Vortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 2009 nur noch berücksichtigt werden, wenn und soweit er eine fristgemäß eingereichte und im Kern ordnungsgemäße Begründung lediglich erläuterte und ergänzte (BFH-Beschluss vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504).
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Soweit der Kläger mit diesem Schriftsatz rügt, es fehle dem Urteil des FG an der erforderlichen Begründung, ist diese Rüge ungeachtet ihrer sonstigen Voraussetzungen verspätet. In der vorangegangenen Begründung hatte er diesen Punkt nicht angesprochen.
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Im Übrigen wäre auch diese Rüge unbegründet. Das FG hat seine Überzeugung, dass der vorangegangene Feststellungsbescheid nicht ausgewertet worden sei, auf den Seiten 9 und 10 des Urteils mit den Erkenntnissen aus verschiedenen Unterlagen begründet, die es teilweise im Tatbestand wörtlich wiedergegeben hatte. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, warum nach seiner Auffassung das zu versteuernde Einkommen und die Einkommensteuer der damaligen Veranlagung in Verbindung mit den Erkenntnissen über verrechenbare Verluste darauf schließen ließen, dass der Feststellungsbescheid nicht ausgewertet worden sei. Das ist eine den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO genügende Begründung.
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Aus diesem Grunde besteht auch keine Divergenz zu dem Urteil in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335, in dem Feststellungen zu derartigen Umständen nicht getroffen worden waren.
Fundstellen
Haufe-Index 2280633 |
BFH/NV 2010, 443 |