Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wegen geringen Streitwerts

 

Leitsatz (NV)

Bei verbundenen Verfahren, bei denen der Streitwert insgesamt über 1000 DM beträgt, ist der Kläger vorher zu hören, wenn durch Trennung der Verfahren ein Streitwert jeweils von nicht mehr als 1000 DM erreicht und dann in Einzelverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn in den verbundenen Verfahren zweimal eine mündliche Verhandlung ohne Hinweis auf die mögliche Trennung der Verfahren und deren Folgen stattgefunden hat.

 

Normenkette

FGO § 94a

 

Gründe

Das Finanzgericht hat einen Verfahrensfehler dadurch begangen, daß es ohne vorherigen Hinweis durch Trennung des Streitfalles von verbundenen Verfahren die Voraussetzungen des § 94 a der Finanzgerichtsordnung (FGO) geschaffen und an demselben Tag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Mit dieser Verfahrensweise mußte der Kläger und Beschwerdeführer jedenfalls nach den vorausgegangenen zwei mündlichen Verhandlungen in den zunächst verbundenen Sachen nicht rechnen, so daß ihm die Möglichkeit genommen worden ist, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch einen Antrag nach § 94 a Satz 2 FGO zu verhindern.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423550

BFH/NV 1996, 557

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