Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde wegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Eine einstweilige Anordnung setzt die Bezeichnung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; Anordnungsanspruch kann das Begehren auf Stundung oder auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung sein. Zum Anordnungsgrund muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß der Anordnungsanspruch gefährdet ist.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 1-2; AO 1977 §§ 222, 258

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Stundung der Einkommensteuer 1988 in Höhe von . . . DM bis zur Verrechnung mit dem Umsatzsteuerguthaben laut Umsatzsteuererklärung 1988. Das FA teilte den Antragstellern mit, daß noch nicht beurteilt werden könne, inwieweit sich das von ihnen errechnete Umsatzsteuerguthaben ergeben werde. Die Umsatzsteuererklärung 1988 sei bereits beanstandet worden. Trotz hinreichender Fristgewährung mit mehrmaliger Erinnerung hätten die Antragsteller nicht zur Aufklärung der festgestellten Differenz beigetragen.

Beim Finanzgericht (FG) beantragten die Antragsteller ,,Stundung eines Teilbetrags aus Einkommensteuernachzahlung 1988" in Höhe von . . . DM im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Stundung sollte ,,zur Verrechnung mit den aus Umsatzsteuer- und Einkommensteuerveranlagungen 1988 zu erwartenden Guthaben" erfolgen. Infolge der Umbuchung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von . . . DM erledigte sich die Hauptsache in Höhe dieses Teilbetrages.

Nachdem das FG den Antragstellern mitgeteilt hatte, ihr Antrag setze voraus, daß neben dem Anordnungsanspruch auch der Anordnungsgrund i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt und glaubhaft gemacht werde, führten die Antragsteller zur Zulässigkeit ihres Antrages auf einstweilige Anordnung aus, daß aufgrund einer Vollstreckungsankündigung vom 18. Januar 1991 mit einer Pfändung des Bankguthabens der Antragsteller zu rechnen sei.

Das FG lehnte den Antrag der Antragsteller auf einstweilige Anordnung mangels ausreichender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Hinweis auf eine in Kürze drohende Vollstreckung reiche nicht aus. Selbst bei Umdeutung des Antrages in einen solchen auf eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel eines vorläufigen Vollstreckungsschutzes nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) könne das Begehren wegen fehlender Angaben zum Anordnungsgrund keinen Erfolg haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Streitwert ist zu Recht auf . . . DM festgesetzt worden. Streit besteht nur insoweit, ob ein Pauschalsatz von 50 v. H. oder 25 v. H. der angestrebten Gewinnminderung angesetzt werden soll.

Der Kostenbeamte ist zu Recht von einem Pauschalsatz von 50 v. H. ausgegangen. Dieser Satz ist angemessen, wenn die Höhe des Gewinns und der Gewinnanteile bei den Gesellschaftern wahrscheinlich zu einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung von 50 v. H. führen würden. Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Steuersatz von unter 50 v. H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen. Dies wird einmal durch einen Steuersatz von über 50 v. H. bei anderen Gesellschaftern ausgeglichen und ist zum anderen die zwangsläufige Folge der bei der Streitwertbemessung im Gewinnfeststellungsverfahren gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1989 VIII R 226/84, BFH/NV 1990, 725). Im übrigen war im Streitfall zu berücksichtigen, daß an dem hohen Gewinn nur zwei Gesellschafter beteiligt waren.

Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf den Bereich der sog. Abschreibungsgesellschaften beschränkt (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 10, BStBl II 1988, 287). Sie gelten grundsätzlich auch für das Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung bei einer GmbH & Co. KG (BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, 422, BStBl II 1968, 152).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Ansatz eines Pauschsatzes von 50 v. H. bei Gewinnen zwischen 673 624 DM (1963) und 3 786 373 DM (1967) angemessen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418348

BFH/NV 1992, 618

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