Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsantrag in Gerichtskostensache
Leitsatz (NV)
1. Die Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim BFH unterliegt dem Vertretungszwang.
2. Es kann dahinstehen, ob die Wiederaufnahme einer Gerichtskostensache statthaft ist, wenn der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 134; ZPO § 579
Tatbestand
Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 1996 VII B 175/96 wurde die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auch der vor dem BFH geltende Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --) nicht beachtet war. Durch weiteren Beschluß des BFH vom 15. April 1997 VII E 2/97 wurde die vom Antragsteller eingelegte Erinnerung gegen die ihm in diesem Verfahren auferlegten Gerichtskosten als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Beschluß rügt der Antragsteller u. a. als "nichtige, gerichtliche Fehltätigkeit". Von der Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen, daß das Verfahren VII E 2/97 durch die Entscheidung des Senats über die Erinnerung endgültig abgeschlossen und hiergegen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, hat der Antragsteller sein Begehren als "Nichtigkeitsklage" konkretisiert.
Mit seiner "Nichtigkeitsklage" begehrt der Antragsteller offensichtlich die Wiederauf nahme des durch den Senatsbeschluß vom 15. April 1997 abgeschlossenen Verfahrens in der Gerichtskostensache VII E 2/97. Es kann dahinstehen, ob ein solches als Nichtigkeitsantrag zu wertendes Begehren in Gerichtskostensachen nach § 134 FGO i. V. m. § 579 der Zivilprozeßordnung überhaupt statthaft ist, denn jedenfalls ist der Antrag des Antragstellers schon aus einem anderen Grund unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG). Das gilt auch für eine vor dem BFH zu erhebende Wiederaufnahmeklage bzw. für einen Wiederaufnahmeantrag (BFH-Urteil vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501). Fehlt es, wie vorliegend, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch eine vertretungsberechtigte Person, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- hier der Nichtigkeitsantrag -- unwirksam.
Fundstellen
Haufe-Index 423867 |
BFH/NV 1997, 890 |