Leitsatz (amtlich)

Dem Großen Senat des BFH wird nach § 11 Abs. 3 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Hat der BFH, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA im Revisionsverfahren die Erledigung erklärt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 138 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 413367

BStBl II 1978, 527

BFHE 1979, 339

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