Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausreichende Bezeichnung des Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, so ist für eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt oder sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ebensowenig wie der allgemeine Hinweis, das FG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 415621

BFH/NV 1990, 39

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