Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Rüge von Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbevollmächtigten verzichten können und verzichtet haben.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls können die geltend gemachten Verfahrensmängel bereits deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil sie der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 28. Juni 1991 gerügt hat.

Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Für den Kläger war aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ersichtlich, daß das FG keine Beweiserhebung durchführen, insbesondere keine Zeugen vernehmen würde. Es war Sache des Klägers, in der mündlichen Verhandlung entsprechend formulierte Beweisanträge zu stellen und ein etwaiges Übergehen dieser Anträge zu rügen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).

Entsprechendes gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, die Aufklärungsanordnung des Berichterstatters vom 18. Februar 1991 nicht erhalten zu haben. Nachdem die Aufklärungsanordnung in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden war (Beschwerdeschrift vom 22. August 1991 Seite 4 unten, Schreiben an den BFH vom 3. Dezember 1991, Antrag vom 3. Dezember 1991 auf Protokollergänzung), hätte es dem Kläger oblegen, dazu Stellung zu nehmen und ggf. Vertagung der mündlichen Vehandlung (§ 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO) zu beantragen, um der Anordnung nachzukommen. Wenn sich der Kläger nicht in der Lage sah, der Anordnung zu entsprechen, kann die Vorentscheidung nicht darauf beruhen, daß dem Kläger das Schreiben vom 18. Februar 1991 nicht zugegangen war (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 617

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge