(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5[1] [Bis 19.05.2020: § 5 Abs. 2 Nr. 4] werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

 

(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Neufassung des Berufsbildungsgesetzes vom 04.05.2020. Anzuwenden ab 20.05.2020.

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